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Zahl. JBemerkungen.
2. Konkursverfahren sind beendet:
a. durch Zurückweisung des Antrags auf Konkurseröffnung
5. durch Schlußvertheilung. ............
c.durch3wangevergleich...............
d. auf andere Art ................
abisdzufammen...
B. Strafsachen
waren bleiben
anhängig: davon sind beendet: unbeendet:
in der ersten
Instanz.
—
————
- .. —l
— a
.. S — S.S. —— —
aezssszbsn
T. SssSE
SEs 2E
-—E Ss 2
a) Zahl der Sachen:
1. Privatklagesaheen — —
2. Strafbefehle 10 — —
3. Hauptverfahren in anderen
Strafsachen, für welche das Kon-
sulargericht zuständig war in der
Besetzung mit:
Z. zwei Beisitzden: — — —
6. vier Beisitzern 11) — — —
4. Einzelne richterliche Anord-
nungen 1D—— — ——C
5. Beschwerden gegen Entschei-
dungen des Konsuls (§. 35 des
Gesetzes vom 10. Juli 1879) — — —
b) Hauptverhandlungen:
1. Zahl der Hauptverhandlungen:
a. vor dem Konfulisssssssssgsg
5. vor dem Konsulargerichte in der Besetzung mit zwei Beisitzern.
SIJ. O5 — - = vier .
abigczusammen
10) Strafsachen, in welchen ein Strafbefehl vom Konsul erlassen ist, werden lediglich unter Nr. 2 gezählt. Hat der
Strafbefehl die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils erlangt (§. 450 St. P. O.), so ist von den die Beendigung darstellenden
Längsspalten die Spalte „durch Strafbefehl“ zur Zählung des Falles bestimmt; anderenfalls erfolgt die Zählung in der zu-
treffenden anderen, die Beendigung darstellenden Längsspalte. Verfahren, welche durch Einsprüche gegen Strafbefehle veranlaßt
werden, sind demwach unter Nr. 3 nicht zu zählen, sondern nur unter Nr. 2.
11) a. Dafür, ob eine Strafsache unter Buchstabe a oder Buchstabe 5 zu zählen ist, kommt lediglich die Vorschrift des
§. 28 des Gesetzes vom 10. Juli 1879 in Betracht. Unter Buchstabe a gehören auch die Fälle, in welchen
nach §. 211 St. P. O. der Konsul allein verhandelt und entscheidet, unter Buchstabe 5 auch die Fälle, in
welchen auf Grund des §F. 9 Abs. 1 a. a. O. nur zwei Ssber zugezogen sind.
b. Bei Zusammenhang einer unter Buchstabe a fallenden Strafsache mit einer unter Buchstabe 5 gehörigen ist die
Sache nur einmal (bei Buchstabe 5) zu zählen.
1) ausschließlich der Rechtshülfesachen, welche in dieser Uebersicht überhaupt nicht darzustellen sind.
13) in den Fällen des §. 211 St. P. O.