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8. Strafbare Handlungs(en).
Art der strafbaren Handlung(en), Der nebenbezeichneten strafbaren Handlung(en)
zu bezeichnen nach der Urtheilsformel bezw. dem Straf— .-
befehl, mit Hinweis auf den oder die entsprechenden Para- (zu a), b),c) u. s. w. je besonders)
graphen des Reichs-Strafgesetzbuches, bezw. bei Verbrechen oder
Vergehen gegen andere Reichsgesetze auf diese Gesetze. Im Ort it
Falle der Idealkonkurrenz (§. 73 Str.-G.-B.) ist nur die Ort, Zei
Handlung gegen das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz belegen (wenn nicht genau bekannt,
zu zählen; stehen mehrere strafbare Handlungen in Frage, so ungefähre Zeit)
sind dieselben einzeln unter einander aususteen. gleichartize in welchem Kreise u. s. w.? in welchem Staate?
Handlungen jedoch nur unter einem Buchstaben mit Angabe «.-« f
ihrer Gesamintzahl. — Versuch ist als solcher zu bezeichnen. (vergl. zu Ziffer 3) Tag, Monat Jahr
9. Rechtskräftiges Urtheil, bezw. Strafbefehl.
A. Bezüglich jeder der zu Ziffer 8 B. Erkannte Strafe (Gesammtstrafe. — Bei a), d) und #) bezw. durch „Ja
· zu beantworten).
benannten strafbaren Handlungen Zeitdauer der Strafe
und anzugeben eb: an srl Jahre') Monate Wochen Tage
Frar verurtheilt? cherlahnen, freigesprochen? Zu chtbaus 6 # “ * 1
zu: Ja oder Nein Ja oder Nein Ja oder Nein *5 1
n # Gefängniß —— —
a) — Festua *sieenm
b) ————— — — Haft —
e) D„D„O0, Ehrverlust. 4m- 4
d) # 4•t d) Zulässigkeit der Polizeiaufsicht?
e) — e) Geldstrafe: Wie viel Mark? H) Verweis?
*) Bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe sind statt der Zahl der Jahre die Buchstaben 11 einzuschreiben.
10. Vorbestrafungen der Verurtheilten wegen Verbrechen und Vergehen gegen Reichsgesetze (. 1 der Bestimmungen). (Wenn
rückfällig nach §§. 244, 2505, 261, 264 des Reichs-Strafgesetzbuches, sov sind die Nummern der betreffenden Paragraphen hier so
viel mal zu unterstreichen, wie Bestrafungen stattgefunden haben):
durch wie viele Entscheidungen?
von welcher Dauer die letztverbüßte Freiheitsstrafe: —— — wann war die Strafe abgebüßt?—
Datum: Name des ausfüllenden Beamten: