Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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räthen,  so  in  mittleren  und  kleinen  Städten,  und  in  Landgemeinden  auf  Grund  Art.  IV,
§14  der  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte  vom  24.  April  1873  (Seite  326
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  und  §  76  der  Rewvidirten  Landgemeindeordnung
  vom  24.  April  1873  (Seite  344  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1873)  innerhalb  der  daselbst  gedachten  Grenzen  und  mit  den  dort  bemerkten
Beschränkungen  den  Bürgermeistern,  beziehentlich  Gemeindevorständen,  zu  deren
Geschäftskreise  nach  §  31  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  (Seite  54  des
Reichs-Gesetzblattes  vom  Jahre  1874)  verbunden  mit  §  44,  1  der  Ersatz-Ordnung
(Seite  41  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1876)  die  Führung  der
Stammrollen  gehört,  zukommt.

Die  Bürgermeister  in  den  mittleren  und  kleinen  Städten,  sowie  die  Gemeindevorstände
  in  den  Landgemeinden  haben  daher,  ebenso  wie  in  Städten  mit  der  Reridirten
Städteordnung  die  Stadträthe,  bei  Unterlassungen  der  vorgeschriebenen  Meldungen  zur
Stammrolle  oder  zur  Berichtigung  derselben  nach  Maßgabe  der  Strafbestimmungen  in
§  23,  10  der  Ersatz-Ordnung  selbst  Entschließung  zu  fassen,  nach  Befinden  die  dort
angedrohte  Strafe  durch  eine  vorläufige  Strafverfügung  nach  §§  4,  5  des  Gesetzes  über
das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen  vom  22.  April  1873  (Seite  291  fg.  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  festzusetzen  und  das  sonst  weiter  Nöthige
darnach  vorzukehren,  und  werden  sich  die  Gemeindevorstände  nach  dem  dritten  Absatze
von  §  76  der  Revidirten  Landgemeindeordnung  nur  dann  der  eigenen  Entschließung
zu  enthalten  und  diese  der  Amtshauptmannschaft  zu  überlassen  haben,  wenn  ihnen  in
einem  Uebertretungsfalle  Haftstrafe  angezeigt  erscheinen  sollte.

Wegen  der  Kontrolentziehungen  der  Mannschaften  der  Ersatzreserve  I.  Klasse  bewendet
  es  bei  der  Verordnung  zu  §  15,  der  Kontrol-Ordnung  vom  28.  September
1875,  vom  15.  März  1876  (Seite  209  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1876),  wornach  die  strafrechtliche  Verfolgung  dieser  Entziehungen,  soweit  es  sich
um  Contraventionen  außerhalb  einer  Stadt,  in  welcher  die  Revidirte  Städteordnung
gilt,  handelt,  der  Amtshauptmannschaft,  beziehentlich  Verwaltungscommission  zu
Glauchau  obliegt.

Dresden,  am  30.  Juni  1877.

Die  Ministerien  des  Kriegs  und  des  Innern.

v.  Fabrice.  Für  den  Minister:

Körner.
Eckelmann.