Central-Glatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
i
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
X. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 31. März 1882. 13.
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Grundsätze auf welche 8. 11 Ziffer 3 des Gesetzes, betreffend die
für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen Statistik des Waarenverkehrs, Anwendung findet 146
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- 4. Zoll= und Steuer-Wesen: Veränderungen im Bestande
anwärten: Seite 123 und in den Befugnissen von Zoll= und Steuerstellen 146
5. Marine und Schiffahrt: Ernennung eines Stellvertreters
2. Militär-Wesen: Aenderungen der Landwehr-Bezirks-Ein- des Vorsitzenden eines Seeamisss .147
theilung; — Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher 6. Eisenbahn-Wesen: Abänderung und Ergänzung des Be-
Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Rußland. 145 triebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlauds 147
7. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
3. Statistik: Nachtrag zum Verzeichniß der Massengüter, Reichsgebiete.. .... 149
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Die verbündeten Regierungen haben in den Sitzungen des Bundesraths vom 7. und 21. März d. J. den
nachstehenden, an die Vorschriften in den §§s. 58, 75 und 77 des Gesetzes vom 27. Juni 1871, betreffend die
Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine 2c.
(Reichs-Gesetzbl. S. 275), sowie in §. 10 des Gesetzes vom 4. April 1874, betreffend einige Abänderungen und
Ergänzungen zu dem Gesetze vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 25), sich anschließenden Grund-
sätzen für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden mit Militäranwärtern, nebst Anlagen und Erläuterungen, ihre Zustimmung ertheilt.
Grundsätze
für
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats-
behörden mit Militäranwärtern.
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S. 1.
Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder Inhaber des Cidvilversor=
gungsscheins.
Der Civilversorgungsschein wird denjenigen Personen, welchen ein Anspruch auf denselben nach den
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