Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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4. den Besitzern des Forstversorgungsscheines') gegen Rückgabe dieses Scheines, sofern eine Reichs- 
behörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von der Anstellung eines mit diesem Schein 
Beliehenen einen besonderen Vortheil für den Reichs= oder Staatsdienst erwartet; 
solchen ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer Versorgungsansprüche 
erworbenen etatsmäßigen Anstellung (§. 13) befinden oder in Folge eingetretener Dienstunfähig- 
keit in den Nuhestand versetzt worden sind; 
solchen ehemaligen Militärpersonen, welchen der Civilversorgungsschein lediglich um deswillen 
versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben und welche von der zustän- 
digen Militärbehörde (s. 1) eine Bescheinigung nach Anlage E erhalten haben; 
sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst der Landes- 
verwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, in anderen Fällen durch 
Erlaß des Landesherrn bezw. Senats, ausnahmsweise die Berechtigung zu einer Anstellung ver- 
liehen worden ist. Dergleichen Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder 
für einen bestimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes 
dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die Anstellung im 
Reichsdienst oder im Dienst der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen erfolgen soll, unter Mit- 
wirkung des Königlich preußischen Kriegsministeriums, wenn die Anstellung im Dienst eines 
Bundesstaats mit eigener Militärverwaltung oder in der Militärverwaltung desselben erfolgen 
soll, unter Mitwirkung des zuständigen Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen Bundes- 
staaten hat den Anträgen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde desjenigen Ersatzbezirkes, 
innerhalb welches die Stelle besetzt werden soll, voranzugehen. Auch ist dieser Militärbehörde 
von den ergehenden Entscheidungen, sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der 
Anstellungsberechtigung Kenntniß zu geben. 
§. 11. 
Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte, zu einem Drittheil 2c.) vorbehalten 
sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Antheilsverhältniß entsprechenden Reihenfolge mit 
Militäranwärtern oder Civilanwärtern besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Be- 
setzung thatsächlich mit der einen oder anderen Klasse von Anwärtern besetzten Stellen. 
Wird die Neihenfolge auf Grund des §F. 10 unterbrochen, so ist eine Ausgleichung herbeizuführen. 
Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des §. 10 Nr. 1, 3 und 7 erfolgt, als Civilanwärter, 
Personen, deren Anstellung auf Grund des §. 10 Nr. 2, 4, 5 und 6 erfolgt, als Militäranwärter in An- 
rechnung zu bringen. 
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8. 12. 
Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen zu bewerben. 
Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs= oder Staatsbehörden — An- 
stellun gsbehörden — zu richten und zwar: 
aà) seitens der noch im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter durch Vermittelung der 
vorgesetzten Militärbehörde; 
b) seitens der Angehörigen einer militärisch organisirten Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch 
Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde; 
c) seitens der übrigen Militäranwärter entweder unmittelbar oder durch Vermittelung des heimath- 
lichen Landwehr-Bezirkskommandos, welches jede eingehende Bewerbung sofort der zuständigen 
Anstellungsbehörde mittheilt. 
  
*7) Der Forstversorgungsschein kann an gelernte Jäger bei fortgesetzt guter Führung und nach Bestehen der erforder- 
lichen Fachprüfungen unter folgenden Bedingungen verliehen werden: 
1. nach Ablauf der 12jährigen Militärdienstzeit, wenn dieselbe mit 4 (bei Einjährig-Freiwilligen 2) Jahren im 
aktiven Dienst, im übrigen aber in der Reserve abgeleistet ist; 
2. 16ch veriger aktiver Militärdienstzeit, worunter jedoch mindestens 5 Jahre in der Unteroffiziercharge abgeleistet 
ein müssen; 
3. vor Ablauf der 12= bezw. 9jährigen Militärdienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung des 
Forstschutzdienstes, wenn die Betreffenden entweder im aktiven Dienst oder im Reserveverhältniß durch unmittelbare 
Dienstbeschädigung bei Angriff oder Widersetzlichkeit von Holz= oder Wildfrevlern ganzinvalide geworden sind; 
4. nach Ablauf einer 12jährigen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung des Forstschutz- 
dienstes, sofern die Setrehenden als dauernd halbinvalide anerkannt oder bei Ausübung des Horstschusdienstel= 
durch die eigene Waffe, Sturz oder sonstige Beschädigungen invalide geworden sind.
	        
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