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8. 13.
Die Militäranwärter sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor oder nach dem Eintritt der
Stellenerledigung insolange berechtigt, bis sie eine etasmäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit
welcher Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist.
8. 14.
Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann verpflichtet, wenn die Be-
werber eine genügende QOualifikation für die fragliche Stelle bezw. den fraglichen Dienstzweig nachweisen.
Behufs Feststellung der körperlichen Oualifikation haben die Militärbehörden auf Verlangen die
ärztlichen Atteste, auf Grund deren die Ertheilung des Civilversorgungsscheins wegen Invalidität erfolgt ist,
mitzutheilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht drei Jahre verflossen sind.
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Kategorien von Dienststellen besondere Prüfungen
(Vorprüsungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann,
wenn die Eigenthümlichkeit des Dienstzweiges dies erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die An-
nahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden
Dienstzweige abhängig gemacht werden, welche in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist.
Bei allen von Militäranwärtern abzulegenden Prüfungen dürfen an dieselben keine höheren An-
forderungen gestellt werden, als an andere Anwärter.
Für „aqualifizirt“ befundene Bewerber werden Stellenanwärter.
8. 15.
Ueber die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungsbehörden Verzeichnisse
nach Anlage F an, in welche die Stellenanwärter nach dem Datum des Eingangs der ersten Meldung ein-
getragen werden. War die Qualifikation noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die
Eintragung auch nach dem Tage des Bestehens derselben erfolgen.
Die Stellenanwärter haben, so lange sie keine Civilversorgung gefunden, ihre Meldung jährlich
zum 1. Dezember zu wiederholen. Diejenigen Bewerbungen, bezüglich welcher eine solche Wiederholung unter-
lassen wird, sind in dem Verzeichnisse zu streichen; sie können demnächst, auf erneuertes Ansuchen, mit dem
Datum des Eingangs der neuen Meldung, wieder eingetragen werden.
S. 16.
Stellen, für welche Stellenanwärter nicht notirt sind, werden im Falle der Vakanz durch eine
allwöchentlich herauszugebende Liste („Vakanzenliste") bekannt gemacht.
Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegsministerium.
Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den Bereich eines oder mehrerer Ersatz-
bezirke besonders bezeichnete Militärbehörde — Vermittelungsbehörde —, welcher zu diesem Zweck
seitens der Anstellungsbehörden Nachweisungen nach Anlage G zuzusenden sind.
§S. 17.
Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nachweisung eine Bewerbung bei
der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat dieselbe in der Stellenbesetzung freie Hand.
S. 18.
Die Reihenfolge, in welcher die Einberufung der Stellenanwärter zu erfolgen hat, bestimmt sich
nach folgenden Grundsätzen:
1. Bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaates kann den diesem Staate angehörigen
oder aus dem Kontingente desselben hervorgegangenen Stellenanwärtern vor allen übrigen der
Vorzug gegeben werden.
2. Bei Einberufungen für den See-, Küsten= und Seehafendienst sind Unteroffiziere der Marine vor
den Unteroffizieren des Landheeres zu berücksichtigen.
3. Insoweit die Grundsätze unter 1 und 2 keinen Vorzug begründen, sind in erster Reihe Unter-
offiziere einzuberufen, welche mindestens acht Jahre in dem Heere oder in der Marine aktiv
gedient haben. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen und nur insoweit zulässig,
als sie durch ein dringendes dienstliches Interesse bedingt werden.
4. Innerhalb der einzelnen Kategorien von Stellenanwärtern ist bei der Einberufung die Reihen-
folge in dem Verzeichniß (S. 15) in Betracht zu ziehen.
Anlage F.