II. Neu errichtet sind:
A. im Bezirk des in ein Hauptsteueramt umgewandelten Hauptzollamts zu Stade:
a) ein Nebenzollamt I. auf dem im Quarantänehafen bei Cuxhaven ausgelegten Zollwachtschiff,
welches zugleich als Ansageposten in Gemäßheit des §. 74 des Vereinszollgesetzes fungirt.
Dasselbe ist auch zur Ertheilung der Ausgangsbescheinigungen für die mit dem Anspruch
auf Steuervergütung auszuführenden Gegenstände befugt,
b) ein Untersteueramt zu Otterndorf mit unbeschränkter Befugniß zur Erledigung von Begleit-
scheinen in Stelle des bisherigen Nebenzollamts I. dortselbst,
) ein Untersteueramt zu Jork mit der Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II;
B. im Bezirk des Hauptzollamts zu Harburg:
a) ein Nebenzollamt I. zu Finkenwerder,
b) ein Nebenzollamt I. zu Altenwerder,
beide zur unbeschränkten Ausfertigung und Erledigung von Deklarationsscheinen befugt,
) ein Nebenzollamt l. zu Mvorburg am Landungsdamm in Stelle des bisherigen Neben-
zollamts II. ebendaselbst,
d) ein Untersteueramt zu Buxtehude mit der Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen in
Stelle des bisherigen Nebenzollamts I. dortselbst.
Provinz Schleswig-Holstein.
I. Eingezogen sind bezw. werden:
1. vom 1. Januar d. J. ab:
das Nebenzollamt I. zu Neufeld (im Bezirk des bisherigen Hauptsteueramtes zu Heide);
2. zu dem Zeitpunkt, mit welchem der freie Verkehr zwischen dem bisherigen Zollgebiet und den
angeschlossenen Gebietstheilen eintritt:
A. im Bezirk des Hauptzollamts zu Itzehoe:
die Nebenzollämter I. zu Haseldorf und Kolmar und das Nebenzollamt II. zu
Bielenberg;
B. im Bezirk des Hauptzollamts zu Ottensen:
die Nebenzollämter II. zu Schulau und Wedel.
II. Neu errichtet sind:
A. zu Altona auf dem westlichen zum Zollgebiet gehörigen Theile des Neumühlener Kai ein
Hauptzollamt mit nachstehend bezeichneten detachirten Zollabfertigungsstellen, nämlich:
1. im Zollgebiete:
der Zollabfertigungsstelle auf den Pontons unterhalb des Neumühlener Kai,
2. im Freihafengebiete:
a) der Zollabfertigungsstelle aum Baumwall in Hamburg,
b) der Zollabfertigungsstelle an der Dampfschiffbrücke zu St. Pauli,
c) der Zollabfertigungsstelle an der Dampfschiffbrücke zu Altona.
Das Hauptzollamt zu Altona, sowie die detachirten Zollabfertigungsstellen desselben sind zu
allen Abgabenerhebungen und Abfertigungen, welche durch Gesetze oder Verwaltungsvorschriften
den Hauptzollämtern allgemein gestattet sind, befugt.
Das Hauptzollamt zu Altona ist ferner befugt zur Verzollung von Rohzucker zu dem
niederen Zollsatze von 12%/¾ für 50 kg;
B. ein Untersteueramt zu Heide mit den Befugnissen des bisherigen zum 1. Januar d. J. ein-
gezogenen Hauptsteueramts daselbst. Das Untersteueramt zu Heide und der Bezirk des vor-
maligen Hauptsteueramts daselbst mit den Nebenzollämtern I. zu Lunden, Schülpersiel, Büsum,
Pahlhude, Meldorf, Wöhrden, Brunsbüttel, Büttel und dem Nebenzollamt II. zu Friedrich VII.
Koog werden bis auf weiteres dem Hauptzollamte zu Altona unterstellt.
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