Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, vom 21. November 1879 (Central-Blatt für das 
Deutsche Reich, Seite 687) sinngemäße Anwendung. 
6. Die nach dem Beschluß des Bundesraths vom 12. Oktober 1876“) monatlich aufzustellenden 
Uebersichten über die versteuerten Rübenmengen, sowie über die Einfuhr und Ausfuhr von 
Zucker sind von seiten des Kaiserlichen Statistischen Amts bei der Veröffentlichung in den 
Monatsheften zur Statistik des Deutschen Reichs durch Beifügung der Angaben über die in dem 
betreffenden Monat mit dem Anspruch auf Zoll= oder Steuervergütung abgefertigten Zuckermengen 
zu ergänzen. 
7. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1882 in Wirksamkeit. 
8. Zur Ergänzung der nach Ziffer 1 und 6 zu veröffentlichenden Uebersichten sind über die in den 
Monaten Januar bis März 1882 mit dem Anspruch auf Zoll= oder Steuervergütung abgefer- 
tigten Zuckermengen von seiten der betreffenden Aemter mit Benutzung der für die halb- 
monatlichen Nachweisungen vorgeschriebenen Formulare (Ziffer 2) besondere summarische Nach- 
weisungen aufzustellen und am 1. April 1882 unmittelbar an das Kaiserliche Statistische Amt 
einzusenden, welches die darin enthaltenen Angaben in einer Hauptübersicht für das deutsche 
Zollgebiet zu vereinigen und letztere in dem Reichsanzeiger, sowie in den Monatsheften zur 
Statistik des Deutschen Reichs zu veröffentlichen hat. 
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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. März d. J. bezüglich der Anmeldung und Besteuerung 
von Tabackpflanzungen für Unterrichts= und Zierzwecke beschlossen: 
1. Von der Erhebung der Tabacksteuer von Tabackpflanzungen in botanischen und anderen zu 
Unterrichtszwecken angelegten Gärten ist Abstand zu nehmen, wenn die Pflanzung für jedes 
derartige Grundstück nicht mehr als 30 Quadratmeter Flächeninhalt umfaßt und seitens der vor- 
gesetzten Aufsichtsbehörde bescheinigt wird, daß der zu erzeugende Taback nicht zum Konsum, 
sondern lediglich zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werde. Die obersten Landesfinanzbehörden 
sind in den vorbezeichneten Fällen befugt, unter Vorbehalt des Widerrufs von der alljährlichen 
Anmeldung solcher Pflanzungen absehen zu lassen. 
2. Von der Erhebung der Tabacksteuer ist abzusehen, und es kann die Erfüllung der Vorschriften 
wegen der Anmeldung der betreffenden Grundstücke unterbleiben, wenn auf einem zusammen- 
hängenden, ungetheilten Grundstück nicht mehr als 50 Tabackpflanzen lediglich zu Zierzwecken 
gepflanzt werden, und diese Bestimmung der Pflanzen aus der Art der Benutzung des Grund- 
stücks, sowie aus dem Verhältniß der mit Taback bepflanzten Fläche zur Gesammtfläche des 
Grundstücks unzweifelhaft hervorgeht. 
  
*) Central--Blatt 1876, Seite 554. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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