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Durch Aushang oder Anschlag vor der Kanzlei ist diese Bestimmung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
4. Bedürftigen sind Reiseunterstützungen nur behufs der Rückkehr nach Deutschland, niemals zur
Reise in entgegengesetzter Richtung zu gewähren; ebenso dürfen ihnen Reiselegitimationen nur
zu dem ersteren Zwecke ausgestellt oder visirt werden.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der Reisende glaubhaft nachweist, daß er im Auslande
seinen festen Wohnsitz hat. **
5. Auf den Legitimationspapieren ist der Betrag der gewährten Unterstützung, sowie ihr Grund
und Zweck zu vermerken. *½
6. Die aus der Konsulatskasse verabreichten Unterstützungen sind in besondere Verzeichnisse nach dem
anliegenden Formular einzutragen, und Abschrift der letzteren nebst den vorschriftsmäßigen
Quittungen der Empfänger dem Auswärtigen Amt mit der amtlichen Liquidation einzureichen.
7. Die Kaiserlichen Konsuln haben den in demselben Lande und den an der Grenze des Nachbar-
landes bestehenden deutschen Konsulaten in kurzen Fristen Listen derjenigen Personen mitzu-
theilen, welche der Landstreicherei verdächtig sind, und Reiseunterstützungen, Ertheilung von Pässen,
Visas 2c. erbeten haben. «
8. Die von den Konsuln verausgabten Unterstützungsgelder werden ihnen aus der Legationskasse
nur erstattet, wenn die früher und die vorstehend gegebenen Vorschriften befolgt sind. Auch sind
Konsuln verantwortlich für alle Folgen, die eine Vernachlässigung dieser Bestimmungen nach
ich zieht.
Berlin, den 1. April 1882.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Busch.
Verzeichniß
der im .. . Vierteljahr 18. . von dem Kaeiserlichen (General-, Vize-) Konsulat 2 .. .
an hülfsbedürftige Deutsche gewährten Unterstützungen.
Name Heimathsort Grund, Zweck
Datum und Vorname Siand bezw. kommt geht egi- und Betrag Bemer-
« (event. auch der Gewerbe Unterstützungs-s von: nach: tion der kungen.
Familienmitglieder). « wohnsitz. TTAnierstützung.
... den ten 18
Der Kaiserliche Konsul.
(Unterschrift.)