Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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8. 6. 
Taravergütung für zusammen verpackte verschieden tarifirte Waaren. 
1. Gehen verschieden tarifirte Waaren in einer und derselben Umschließung ein, so bleibt die ge- 
meinsame Unschließung vorbehaltlich ihrer etwaigen Verzollung für sich (vergl. §. 7) bei Feststellung des zoll- 
pflichtigen Gewichts der einzelnen Waaren außer Betracht. Es findet also der Zuschlag einer Antheil-Tara 
(ohne Unterschied, ob die betreffenden Waaren brutto oder netto zu verzollen sind) nicht statt, sondern es ist 
das zollpflichtige Gewicht bezw. die Tara der einzelnen Waaren unter Außerachtlassung der Außenverpackung 
lediglich nach den gewöhnlichen Regeln zu ermitteln. 
2. Die Bestimmung in Ziffer 1 ist auch anzuwenden, wenn zwar verschiedenen Tarifnummern, 
jedoch gleichen Zollsätzen angehörige, nach den allgemeinen Bestimmungen der Bruttoverzollung unterliegende 
Waaren in einer und derselben Umschließung eingehen; jedoch kann auch die Verzollung nach dem Gesammt- 
bruttogewichte des betreffenden Kollo vorgenommen werden, wenn von Seiten des Deklaranten ein dahin 
gehender Antrag gestellt wird. Behufs der statistischen Anschreibung ist in solchen Fällen das Gewicht der 
einzelnen Waaren durch Vertheilung des Gesammt-Bruttogewichts nach Verhältniß der in der Deklaration 2c. 
angegebenen Mengen zu berechnen. 
3. Bei dem Eingange von brutto zu verzollenden Waaren kann das denselben zu ihrer Erhaltung 
auf dem Transporte beigepackte Eis vor der Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts entfernt werden. 
4. In Fällen, in welchen einer brutto zu verzollenden Waare noch andere Waaren in verhältniß- 
mäßig geringfügiger Menge beigepackt sind, ist die Zollverwaltung befugt, für die erstere Waare den Zoll 
nach dem Gewichte des ganzen Kollo nach Abzug des Gewichts der beigepackten Waaren zu erheben. 
8. 7. 
Einfluß der Umschließung auf den Zollsatz, bezw. besondere Verzollung der Umschließung. 
1. Gehen zollpflichtige oder zollfreie Gegenstände in äußeren Umschließungen ein, welche bei den 
Tarasätzen als Verpackung überhaupt nicht vorgesehen sind (z. B. Cylinder, Flaschen, Kästen, Fässer 2c. von 
Metall, Guttapercha u. dergl.), so sind derartige Kolli — einschließlich des Gewichts der Umschließung — 
nach Maßgabe des Inhalts zu behandeln, sosern jene Umschließungen als Fabrik= oder handelsübliche Ver- 
packung anzuerkennen sind. Wird jedoch von den Betheiligten die Netto-Ermittelung der Waare oder die Ab- 
nahme einer derartigen äußeren Umschließung beantragt, oder ist es augenscheinlich, daß letztere nur deshalb 
als Emballage gewählt ist, um den Zoll dafür zu ersparen, so tritt Nettoverwiegung ein, und die Umschließung 
wie die Waare sind je nach ihrer Beschaffenheit besonders zu tarifiren. 
2. Die inneren Umschließungen, welche nach S. 1 B nicht zum Nettogewicht der Waare gehören, 
sind zollfrei zu belassen, sofern es sich dabei nur um gewöhnliche Umschließungen von geringem Gebrauchs- 
oder Verkaufswerth handelt. Haben die Umschließungen dagegen an sich einen erheblicheren Gebrauchs= oder 
Verkaufswerth, so sind sie ihrer Beschaffenheit nach besonders zu tarifiren und zur Verzollung zu ziehen, 
sofern nicht der Betheiligte beantragt, dieselben als innere Umschließungen, welche zum Nettogewicht der Waare 
gehören, nach Ziffer 3 zu behandeln. 
3. Die inneren Umschließungen, welche nach S§. 1 A zum Nettogewicht der Waare gehören, bleiben 
in der Regel ohne Einfluß auf die Tarifirung der letzteren. 
Haben jedoch diese Umschließungen an sich einen erheblicheren Gebrauchs= oder Verkaufswerth und 
unterliegen sie gleichzeitig an sich einem Zollsatze von mehr als 30 Mark für 100 Kilogramm, während der 
Zollsatz der Waare hinter dem Zollsatze der Umschließung zurückbleibt, so ist die Waare wie die Umschließung 
je nach Beschaffenheit besonders zu tarifiren, sofern nicht, wie nachstehend unter Ziffer 4, besondere Aus- 
nahmen vorgeschrieben sind, oder der Waarendisponent ausdrücklich die Tarifirung der Waare sammt der 
inneren Umschließung nach dem Zollsatze der letzteren beantragt. 
Sind die Umschließungen augenscheinlich nur gewählt, um den Zoll dafür ganz oder theilweise zu 
sparen, so unterliegen sie den Bestimmungen des Absatz 2 auch dann, wenn der Zollsatz 30 Mark oder 
weniger für 100 Kilogramm beträgt. 
Bei der Ermittelung des Gewichts von Umschließungen der in Rede stehenden Art zum Zweck ihrer 
gesonderten Verzollung finden die Vorschriften im §. 3 Ziffer 3 sinngemäße Anwendung. 
4. Etuis, Futterale und ähnliche Umschließungen, welche dazu bestimmt sind, den darin enthaltenen 
Waaren zur ferneren Aufbewahrung zu dienen, sind mit diesen Waaren zusammen als ein Ganzes nach dem- 
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