— 244 —
3. Statistit.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 8. Mai d. J. in Betreff der Berechnung der statistischen Gebühr
für Massengüter bei Versendungen mit den Eisenbahnen nachstehenden Beschluß gefaßt:
1. Bei Sendungen von den im 8. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes, betreffend die Statistik des
Waarenverkehrs 2c. vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) bezeichneten Massengütern, für
welche nach §. 3 desselben ein Anmeldeschein genügen würde, bei denen jedoch in Folge der Be-
stimmungen im §. 6 letzter Satz der Bekanntmachung und im §. 50 Ziffer 1 Absatz 3 des Betriebs-
reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874 (Central-Blatt S. 179) mehrere
Anmeldescheine zu übergeben sind, kann die nach §. 11 Absatz 4 des Gesetzes erforderliche Anrechnung
der vollen statistischen Gebühr für Bruchtheile der Mengeneinheiten bei Beobachtung der nachfolgen-
den Vorschriften auf die bei der Gesammtmenge sich ergebenden Bruchtheile beschränkt werden.
a) Der Absender hat außer den einzelnen speziellen Anmeldescheinen einen den Inhalt der-
selben tumfassenden generellen Anmeldeschein über die ganze zusammengehörige Sendung zu
übergeben.
b) In den speziellen Anmeldescheinen ist auf den zugehörigen generellen Anmeldeschein und
in letzterem auf die mit fortlaufenden Ordnungszahlen zu bezeichnenden speziellen Anmelde-
scheine zu verweisen.
c) Die nach §. 13 des Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken sind nach Maßgabe des
§s. 18 der Bekanntmachung auf dem generellen Anmeldeschein anzubringen.
d) Der generelle Anmeldeschein ist der Anmeldestelle zusammen mit den speziellen Anmelde-
scheinen, beziehungsweise, wenn die einzelnen Theile der Sendung in Folge unvorhergesehener
Umstände nicht gleichzeitig am Sitze der Anmeldestelle eintreffen sollten, mit den speziellen
Anmeldescheinen über den zuerst angekommenen Theil der Sendung zu übergeben (§. 7
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes).
e) Den Bestimmungen im §. 9 der Bekanntmachung ist sowohl in Bezug auf den generellen,
als auch hinsichtlich der speziellen Anmeldescheine zu genügen.
f) Die nach §s. 7 Absatz 2 des Gesetzes zu übergebende schriftliche Erklärung ist dem generellen
Anmeldeschein beizufügen.
2. In den unter Ziffer 1 bezeichneten Fällen ist die nach §. 8 des Gesetzes und 8. 10 der Be-
kanntmachung von der Anmeldestelle vorzunehmende Prüfung auf die Uebereinstimmung der
speziellen Anmeldescheine mit dem generellen Anmeldeschein zu erstrecken und die Anschreibung der
Waaren in den Verkehrsnachweisungen auf Grund des letzteren zu bewirken.
4. Justiz-Wesen.
Bezuglich der Behörden (Kassen), an welche nach der vom Bundesrath unter dem 23. April 1880 be—
schlossenen Anweisung ein Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten ist (Verzeichniß im Central-
Blatt für das Deutsche Reich von 1880 Nr. 39 S. 604), sind seit dem 1. Mai 1882 die Aenderungen
eingetreten, daß ein Ersuchen der bezeichneten Art fortan zu richten ist:
für den Bezirk
des (Kasse be . Behörde)
Amtsgerichts zw.
Durlach Großh. Ober-Einnehmerei Bretten,
Meßkirch Großh. Ober-Einnehmerei Stockach,
Schönau Großh. Ober-Einnehmerei St. Blasien,
Schopfheim Großh. Hauptsteueramt Säckingen,
Stockach Großh. Ober-Einnehmerei Stockach,
Waldkirch Großh. Ober-Einnehmerei Emmendingen.