Tentral-Glatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
X. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 9. Juni 1882. 9 23.
Inhalt: 1. Handels= und Gewerbe-Wesen: Entwurf 3. Justiz-Wesen: Aenderungen im Verzeichniß der zur Ein-
eines Innungs-Statuts auf Grund des Reichsgesetzes vom ziehung von Gerichtskosten bestimmten Stellen 269
18. Juli 1881, nebst Erläuterungen Seite 247
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Veränderungen im Bestande 4. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende
und in den Befugnissen von Zoll= und Steuerstellen; — Mai 188982 270
Abänderungen der Instruktion für die Zollbeamten, be-
treffend die Nummer-Ermittelung der mit Staffelzöllen be- 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
legten baumwollenen bezw. leinenen Garren 267 Reichsgebiette 272
1. Handels= und Gewerbe-Wesen.
Un die Ausführung der auf die genossenschaftliche Organisation des Handwerks abzielenden Bestinnungen
des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 18. Juli 1881 (Reichs-Gesetzblatt Siite 233)
zu erleichtern und zu fördern, habe ich unter Mitwirkung von Sühverständigen einen den neuen gesetzlichen
Bestimmungen angepaßten Entwurf eines Innungsstatuts ausarbeiten lassen. Indem ich mich beehre, einige
Exemplare dieses Entwurfs nebst Erläuterungen zur gefälligen Kenntnißnahme beizufügen, stelle ich dem
2c. Ministerium 2c. ganz ergebenst anheim, die thunlichst weite Verbreitung desselben in den betheiligten ge-
werblichen Kreisen durch die zuständigen Behörden fördern und dadurch die Errichtung neuer Innungen,
sowie die Reorganisation bestehender Innungen wirksam anregen und erleichtern zu wollen.
2c. 2c. 2c.
Berlin, den 11. Januar 1882. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
An sämmtliche Bundesregierungen.
Entwurf eines Innungsstatuts
auf chrund des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881.
Nebst Erläuterungen.
Vorbemerkung.
Das Normal-Innungsstatut ist weder für die Entschließungen derjenigen, welche eine Innung errichten oder re-
organisiren wollen, noch für die Entscheidung der Behörden, denen die Genehmigung der Innungsstatuten obliegt, verbindlich.
Es soll nur eine Anleitung zur Aufstellung eines den gesetzlichen Erfordernissen (vgl. §§. 98a. und 98 b. der Gewerbeordnung)
entsprechenden Statuts geben. Dabei ist eine nur ein Gewerbe umfassende Innung von mittlerer Ausdehnung vorausgesetzt. Die
Abänderungen, welche nöthig werden, wenn die Innung mehrere Gewerbe umfaßt, werden leicht zu formuliren sein. Für
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