Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Wird gegen einen ablehnenden Beschluß Beschwerde bei der Ausfsichtsbehörde erhoben (S. 104 
Abs. 4 der Gewerbeordnung), so sind auf Aufforderung der letzteren die Gründe der Ablehnung anzugeben, 
sofern dies nicht schon bei Mittheilung des Beschlusses geschehen ist. 
Der Neuaufgenommene, welchem bei Mittheilung der Aufnahme ein Exemplar des Innungsstatuts 
einzuhändigen ist, tritt damit in alle Rechte und Pflichten der Innungsmitglieder ein. Derselbe wird der 
Innungsversammlung durch den Obermeister vorgestellt, hat seinen Namen in die Rolle der Innungsmeister 
einzutragen und sich durch Handschlag zur Erfüllung aller Obliegenheiten eines Innungsmitgliedes zu ver- 
pflichten (0).) 
u KS. 8. 
8 Worte sind zu streichen, wenn in allen Fällen die Innungsversammlung selbst entscheidet. 
2. Wo eine andere Art der förmlichen Aufnahme üblich ist, steht nichts im Wege, dieselbe beizubehalten. Es liegt nur im 
Interesse der Innung, daß überhaupt eine dem Ernste der Sache entsprechende Form der Aufnahme vorgesehen wird. 
8. 9. 
Jedes neu eintretende Mitglied hat ein Eintrittsgeld von . . . . A. () in die Innungskasse zu 
zahlen. Eine Erhöhung oder Herabsetzung des Eintrittsgeldes kann von der Innungsversammlung beschlossen 
werden. Ein solcher Beschluß hat nur für diejenigen Wirkung, welche sich erst nach demselben zur Auf— 
nahme gemeldet haben. 
Zu 8. 9. 
1. Für Innungen, welche kein für die einzelnen Mitglieder nutzbares Vermögen haben, empfiehlt es sich, das Eintrittsgeld niedrig 
zu bemessen, damit die Höhe desselben nicht vom Eintritt abschreckt. 
§. 10. 
Wird nach dem Tode eines Innungsmeisters der Gewerbebetrieb desselben für Rechnung der Wittwe 
fortgesetzt, so gehen die Befugnisse und Obliegenheiten des Verstorbenen mit Ausnahme des Stimmrechts und 
der Ehrenrechte auf die Wittwe über, wenn dieselbe einen Werkführer annimmt, welcher den Anforderungen 
des §. 4 mit Ausnahme derjenigen unter a. daselbst entspricht. 
Auf Antrag der Wittwe hat der Innungsvorstand seine Vermittelung zur Erlangung eines geeigneten 
Werkführers eintreten zu lassen. 
8. 11. () 
Durch Beschluß der Innungsversammlung können Personen, welche dem sTischler-] Gewerbe nicht 
angehören oder dasselbe nicht mehr betreiben, zu Ehrenmitgliedern der Innung ernannt werden. Dieselben 
sind berechtigt, an den Innungsversammlungen und auf an sie ergehende Einladung an den Verhandlungen 
des Vorstandes und der Innungsausschüsse mit berathender Stimme theilzunehmen. 
Zu §. 11. 
1. Ob die Aufnahme von Ehrenmitgliedern überhaupt vorgesehen werden soll, und welche Rechte denselben eingeräumt werden 
sollen, ist Sache der freien Entschließung. 
Allgemeine Rechte und Pflichten der Innungsmitglieder. 
S. 12. 
Jedem Innungsmitgliede steht das Recht auf Theilnahme an dem Vermögen und den Einrichtungen 
der Innung, sowie auf Benutzung ihrer gemeinsamen Anstalten nach Maßgabe dieses Statuts, der Neben- 
statute und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu. 
§. 13. 
Jedes Mitglied der Innung ist verpflichtet, zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen 
nach Maßgabe dieses Statuts mitzuwirken, den Vorschriften des letzteren, den Beschlüssen der Innungs- 
versammlungen und den Anordnungen, welche vom Vorstande und den Ausschüssen der Innung innerhalb 
ihrer Zuständigkeit getroffen werden, Folge zu leisten. 
8. 14. 
Jedes Mitglied der Innung, welches das [60ste] Lebensjahr noch nicht überschritten hat, ist ver- 
pflichtet, die auf ihn fallende Wahl zu Innungsämtern anzunehmen, sofern es nicht bereits [4(9] Jahre 
hintereinander oder im ganzen [6(2)] Jahre ein Innungsamt verwaltet hat. 
Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung aus anderen Gründen entscheidet die Innungsversammlung. 
Wer die Annahme der Wahl aus unzulässigen Gründen ablehnt, kann durch Beschluß der Innungs-
	        
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