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berlammlung verpflichtet werden, eine Buße bis zum wierfachen (1)) Betrage seines Jahresbeitrags zu
ezahlen.
u §. 14.
zꝛ *7 ist dieselbe Zahl einzutragen, welche in §. 31 bei (1) gewählt wird.
2. Hier wird das Doppelte oder das Anderthalbfache der Zahl bei (1) einzutragen sein.
3. Wird nach der Zahl bei (1) zu bemessen sein.
8. 15.
Kommen unter den Innungsgenossen Beleidigungen oder Streitigkeiten, welche sich auf gewerbliche
Angelegenheiten beziehen, vor, so hat der Vorstand auf Antrag eines derselben beide Theile vorzuladen und
einen Vergleich oder eine Aussöhnung unter ihnen zu versuchen.
Innungsmitglieder, welche Streitigkeiten dieser Art ohne vorgängigen Sühnversuch vor dem Vor-
stande gerichtlich anhängig machen, verwirken eine vom Innungsvorstande festzusetzende Ordnungsstrafe bis
zu L101 X/ (.
Zu §. 15.
1. Die Vorschrift dieses §. 15 ist die einzige besondere Bestimmung, welche zur Verwirklichung der in I. 97 Nr. 1 bezeichneten
Aufgabe in das Normalstatut aufgenommen ist. Weitere diesem Zwecke dienende Bestimmungen, z. B. solche, welche einen
soliden Geschäftsbetrieb bei den Innungsmitgliedern fördern oder eine Konkurrenz durch unlautere und schwindelhafte Mittel
unter denselben ausschließen, sind wünschenswerth, müssen aber dem Ermessen der Betheiligten anheimgestellt werden.
§. 16.
Jedes Innungsmitglied ist verpflichtet, den zum Zweck seiner Vernehmung in Innungsangelegen-
heiten an ihn ergehenden Vorladungen nachzukommen.
Bei (In (1)] der Vorladung, welche schriftlich zu erlassen ist (1)), muß der Zweck derselben an-
gegeben werden. Sie kann unter schriftlicher Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 131 —/¾ erfolgen. Im
Falle unentschuldigter Nichtbeachtung der Vorladung kann bei Wiederholung derselben die doppelte Strafe
angedroht werden.
Zu §. 16.
1. Zu streichen, wenn schriftliche Form der Vorladung nicht vorgeschrieben werden soll.
S. 17.
Jedes Mitglied der Innung hat kviertel-, halb-] jährlich einen ordentlichen Beitrag von . M zu
zahlen. [Vgl. §. 491s (1).
Durch Beschluß der Innungsversammlung können außerordentliche Beiträge ausgeschrieben werden.
Zu §. 17.
1. Der Beitragsfuß muß durch das Statut festgestellt werden (I. 98 a. Nr. 4 der Gewerbeordnung). Ob die Beiträge für alle
Mitglieder gleich sein, oder ob z. B. neben einem für alle gleichen Beitrage Zuschläge nach der Zahl der von den Mitgliedern
beschäftigten Gesellen erhoben werden sollen, bleibt zu erwägen.
Austritt aus der Innung.
S. 18.
Der Austritt eines Mitgliedes aus der Innung ist nur mit dem Schlusse eines Kalender-Viertel-
jahres zulässig und muß l . . (1) Monate vorher dem Innungsvorstande durch schriftliche Erklärung
angezeigt werden.
Austretende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen und — vorbehaltlich
abweichender Bestimmungen der Nebenstatute — an den von der Innung errichteten Nebenkassen und An-
stalten. Sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts
bereits erfolgt war. Besondere Verbindlichkeiten, welche für sie aus den Nebenstatuten erwachsen oder von
ihnen der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch den Austritt nicht berührt.
u S. 18.
1. Nach §. 100 Abs. 7 der Gewerbeordnung höchstens 6 Monate.
Ausschluß aus der Innung.
8. 19.
Durch Beschluß der Innungsversammlung können aus der Innung ausgeschlossen werden:
1. Diejenigen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben oder in Folge gerichtlicher An-
ordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind (9.