306 Erkurs zu §. 257 d. Entw. d. deutsch. Strafprozeßordn.
Wenn gleich die auf Anregung des Juristentags erhobenen
Gutachten des Hofraths Dr. Wahlberg
zu Wien und Bezirksgerichtsdirektors Stöcker zu
Freiburg in Sachsen (Verhandlungen des Juristentags
Bd. XIII S. 29 ff., 161 ff.) sich im Sinne
der Reichsjustizkommission aussprachen, so wird doch
bei den noch bevorstehenden die Frage zum endgiltigen
Austrag bringenden legislativen Verhandlungen
sicherlich auch jenen Erwägungen Gehör gegönnt
werden, welche die Aufrechthaltung des im Regierungsentwurf
vertretenen Standpunktes empfehlen.
In dieser Beziehung wäre -
1) vordersamst in Erinnerung zu bringen, daß
mit der von der Reichsjustizkommission vorgeschlagenen
Aenderung eine Neuerung in das deutsche Strafprozeßrecht
eingeführt würde. In sämmtlichen auf
das Prinzip der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit gebauten
deutschen Strafprozeßordnungen ist einer
Kontestation und Diskussion über die Rechtsbelehrung
des Schwurgerichtspräsidenten, oder, was dasselbe
besagen will, einem Nichtigkeitsgrund wegen
unrichtiger Rechtsbelehrung keine Stelle eingeräumt,
nur im Königreiche Sachsen ist durch Gesetz vom
1. Oktober 1868 8. 69 abweichend hievon die Bestimmung
getroffen, es sei dem Staatsanwalt und
Vertheidiger unbenommen, Einwendungen gegen die
Rechtsbelehrung des Präsidenten vorzubringen, und
wenn der Präsident dieselben abweist, die streitigen
Punkte durch das Protokoll feststellen zu lassen,
auch unter Bezugnahme auf letzteres das Erkenntniß
selbst wegen irriger Rechtsanwendung seitens des
Vorsitzenden bei Belehrung der Geschwornen als
nichtig anzufechten. Diese sächsische Bestimmung
scheint sich die Reichsjustizkommission zum Vorbild
genommen zu haben. Was also bis jetzt nur eine
singuläre Ausnahme bildet, soll zur allgemein giltigen
Regel erhoben werden. Zwar ist auch Oesterreich