Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

306  Erkurs  zu  §.  257  d.  Entw.  d.  deutsch.  Strafprozeßordn.

Wenn  gleich  die  auf  Anregung  des  Juristentags  erhobenen
  Gutachten  des  Hofraths  Dr.  Wahlberg
zu  Wien  und  Bezirksgerichtsdirektors  Stöcker  zu
Freiburg  in  Sachsen  (Verhandlungen  des  Juristentags
  Bd.  XIII  S.  29  ff.,  161  ff.)  sich  im  Sinne
der  Reichsjustizkommission  aussprachen,  so  wird  doch
bei  den  noch  bevorstehenden  die  Frage  zum  endgiltigen
  Austrag  bringenden  legislativen  Verhandlungen
sicherlich  auch  jenen  Erwägungen  Gehör  gegönnt
werden,  welche  die  Aufrechthaltung  des  im  Regierungsentwurf
  vertretenen  Standpunktes  empfehlen.
In  dieser  Beziehung  wäre  -

1)  vordersamst  in  Erinnerung  zu  bringen,  daß
mit  der  von  der  Reichsjustizkommission  vorgeschlagenen
  Aenderung  eine  Neuerung  in  das  deutsche  Strafprozeßrecht
  eingeführt  würde.  In  sämmtlichen  auf
das  Prinzip  der  Oeffentlichkeit  und  Mündlichkeit  gebauten
  deutschen  Strafprozeßordnungen  ist  einer
Kontestation  und  Diskussion  über  die  Rechtsbelehrung
  des  Schwurgerichtspräsidenten,  oder,  was  dasselbe
  besagen  will,  einem  Nichtigkeitsgrund  wegen
unrichtiger  Rechtsbelehrung  keine  Stelle  eingeräumt,
nur  im  Königreiche  Sachsen  ist  durch  Gesetz  vom
1.  Oktober  1868  8.  69  abweichend  hievon  die  Bestimmung
  getroffen,  es  sei  dem  Staatsanwalt  und
Vertheidiger  unbenommen,  Einwendungen  gegen  die
Rechtsbelehrung  des  Präsidenten  vorzubringen,  und
wenn  der  Präsident  dieselben  abweist,  die  streitigen
Punkte  durch  das  Protokoll  feststellen  zu  lassen,
auch  unter  Bezugnahme  auf  letzteres  das  Erkenntniß
selbst  wegen  irriger  Rechtsanwendung  seitens  des
Vorsitzenden  bei  Belehrung  der  Geschwornen  als
nichtig  anzufechten.  Diese  sächsische  Bestimmung
scheint  sich  die  Reichsjustizkommission  zum  Vorbild
genommen  zu  haben.  Was  also  bis  jetzt  nur  eine
singuläre  Ausnahme  bildet,  soll  zur  allgemein  giltigen
Regel  erhoben  werden.  Zwar  ist  auch  Oesterreich