Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Bebauung  der  Grundstücke  §  120.  249

Die  Schornsteinköpfe  sind  in  jedem  Falle  auf  hartgedechten
  Dächern  mindestens  entweder  bis  50  cm  über
die  Firsthöhe,  oder  1,15  m  über  die  Dachfläche,  auf
Dächern  von  Dachpappe  und  Dachfilz  85  cm  über  die
Dachfläche  und  auf  weichen  Dächern  entweder  60  cm
über  die  Firsthöhe  oder  1,75  m  über  die  Dachfläche  aufzuführen.


Diese  Kopfhöhen  sind  stets  nach  der  Rurzen  Seite
zu  bemessen.

Die  mit  Schiefer  bekleideten  Schornsteinköpfe  müssen
mit  einem  steinernen  oder  sonst  feuerfesten  überragenden
Kranze,  welcher  die  Schalung  verdeckt  und  vollständig
gegen  Entzündung  schützt,  belegt  werden.

Die  Schornsteine  sind  äußerlich  in  den  Fugen  mit
Kalkmörtel  gut  auszustreichen  oder  zu  berappen  und
innerlich  glatt  auszuschweißen.

Die  gewöhnlichen  Schornsteine  sind  an  ihrer  Einmündung
  (ihrem  Fuße)  mit  eisernen  Klappen  oder  Schiebern
  zu  dem  Zweche  zu  versehen,  um  mittels  dieses
Verschlusses  und  gleichzeitiger  Absperrung  aller  übrigen
Luftzugänge  von  Stuben=  oder  sonstigen  Feuerungen  jeden
entstehenden  Essenbrand  schnell  und  sicher  zu  dämpfen.

Schieber,  zu  gleichem  Zweche  im  Dachraume  angebracht,
  dürfen  den  Schornstein  nicht  vollständig  verschließen,
  sondern  müssen  jederzeit  ungefähr  ½  des  lichten
Querschnittes  offen  lassen.

Die  Schieberöffnungen  müssen  stets  feuersicher  verwahrt
  werden.

In  denjenigen  Gebäuden,  in  welchen  sich  Futterräume
  befinden  und  der  Einbau  einer  Feuerungsanlage
ausnahmsweise  gestattet  worden  ist,  dürfen  die  Schorn-