Bebauung der Grundstücke § 120. 249
Die Schornsteinköpfe sind in jedem Falle auf hartgedechten
Dächern mindestens entweder bis 50 cm über
die Firsthöhe, oder 1,15 m über die Dachfläche, auf
Dächern von Dachpappe und Dachfilz 85 cm über die
Dachfläche und auf weichen Dächern entweder 60 cm
über die Firsthöhe oder 1,75 m über die Dachfläche aufzuführen.
Diese Kopfhöhen sind stets nach der Rurzen Seite
zu bemessen.
Die mit Schiefer bekleideten Schornsteinköpfe müssen
mit einem steinernen oder sonst feuerfesten überragenden
Kranze, welcher die Schalung verdeckt und vollständig
gegen Entzündung schützt, belegt werden.
Die Schornsteine sind äußerlich in den Fugen mit
Kalkmörtel gut auszustreichen oder zu berappen und
innerlich glatt auszuschweißen.
Die gewöhnlichen Schornsteine sind an ihrer Einmündung
(ihrem Fuße) mit eisernen Klappen oder Schiebern
zu dem Zweche zu versehen, um mittels dieses
Verschlusses und gleichzeitiger Absperrung aller übrigen
Luftzugänge von Stuben= oder sonstigen Feuerungen jeden
entstehenden Essenbrand schnell und sicher zu dämpfen.
Schieber, zu gleichem Zweche im Dachraume angebracht,
dürfen den Schornstein nicht vollständig verschließen,
sondern müssen jederzeit ungefähr ½ des lichten
Querschnittes offen lassen.
Die Schieberöffnungen müssen stets feuersicher verwahrt
werden.
In denjenigen Gebäuden, in welchen sich Futterräume
befinden und der Einbau einer Feuerungsanlage
ausnahmsweise gestattet worden ist, dürfen die Schorn-