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4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. Juni d. IJ. das nachstehend abgedruckte Regulativ, betreffend
die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, beschlossen.
Regulativ,
betreffend
die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten.
In Gemäßheit des §. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1882, betreffend die Abänderung des Zolltarif-
gesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) und der Ziffer 4 im 8. 7 des letztbezeichneten Gesetzes
(Reichs-Gesetzbl. S. 207) werden bezüglich der Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen-
fabrikaten solgende Bestimmungen gegeben.
§. 1.
Inhaber von Mühlen, welche auf Grund des §. 1 des bezeichneten Gesetzes vom 23. Juni 1882
ausländisches Getreide mit dem Anspruch auf Zollnachlaß bei der Ausfuhr einer entsprechenden Menge von
ihnen hergestellter Mühlenfabrikate verarbeiten wollen, haben die Bewilligung eines Zollkontos für das zu
verarbeitende ausländische Getreide bei dem Hauptamt zu beantragen, wobei genaue Angaben über die zu ver-
arbeitenden Getreidearten, die herzustellenden Fabrikate, die Lagerräume für Getreide und für Fabrikate, die
Fabrikationsanlagen und die Art des Betriebes zu machen sind. Nach Bewilligung des Antrages sind Aende-
rungen hierin nur nach zuvoriger Anzeige zulässig.
Der Ausfuhr der Mühlenfabrikate steht die Niederlegung der letzteren in einer Zollniederlage unter
amtlichem Mitverschluß gleich.
§. 2.
Die Genehmigung des Antrages, welche jederzeit widerruflich ist, erfolgt seitens der Direktivbehörde.
Dieselbe wird nur Gewerbetreibenden ertheilt, welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen, das Ver-
trauen der Verwaltung genießen und entweder selbst am Orte der Fabrikationsanstalt wohnen oder einen
dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen. Inwieweit in einzelnen Fällen Erleichterungen hinsichtlich der
Anforderung kaufmännischer Buchführung eintreten können, bestimmt die Direktivbehörde. Räücksichtlich der
zu leistenden Sicherheit gelten die von der obersten Landes-Finanzbehörde getroffenen Bestimmungen.
Der Zollbehörde ist das Recht einzuräumen, durch Einsicht in die ordnungsmäßig zu führenden
Handels= und Fabrikationsbücher und durch sonstige Kontrole des Betriebes von der Beachtung der gegebenen
Vorschriften Ueberzeugung zu nehmen.
§. 3.
Diejenigen NRäume, in welchen das auf dem Zollkonto angeschriebene ausländische Getreide zur
Lagerung gelangt, sind der Zollbehörde anzumelden. Außerhalb dieser Räume darf dergleichen Getreide nicht
gelagert werden. In der Regel dürfen diese Räume nicht in beträchtlicher Entfernung von der Mühlen-
anlage oder an einem anderen Orte als letztere liegen.
« §.4.
Das auf dem Zollkonto angeschriebene ausländische Getreide, sowie auch sonstiges Getreide, welches
in die nach §. 3 angemeldeten Räume eingebracht ist, darf in unverarbeitetem Zustande zur Vermeidung der
im §. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1882 angedrohten Geldstrafe bis zu 1000 Mark nur mit hauptamtlicher
Genehmigung veräußert werden. Diese Genehmigung darf nur ausnahmsweise und aus besonderer Ver-
anlassung, z. B. im Falle einer nothwendig gewordenen längeren Betriebseinstellung, der Aufgabe des Zoll-
kontos ertheilt werden.