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8. 6.
Die Mittheilung einer militärgerichtlichen Verurtheilung erfolgt, sobald für den Verurtheilten
der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört.
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mittheilung mit der Ueberführung des Verurtheilten in den
Beurlaubtenstand beziehungsweise mit der Wiederüberführung derselben in das Beurlaubtenverhältniß.
Die Mittheilung ist von demjenigen Truppentheile zu machen, welchem der Verurtheilte bei seinem
Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei seinem Uebertritt oder Rücktritt in den Be-
urlaubtenstand angehört hat.
Gehörte der Verurtheilte einem Truppentheile nicht an, so erfolgt die Mittheilung von derjenigen
Militärbehörde, welcher der Verurtheilte im gedachten Zeitpunkte unterstellt war, oder wenn er auch einer
solchen nicht unterstellt war, vom Kriegsministerium.
In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offiziere und Militärbeamten, insofern letztere der
Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, erfolgt die Mittheilung von demjenigen Generalkommando, in dessen
Bezirke der Verurtheilte beim Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande seinen Wohnsitz hatte.
Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten Verurtheilungen ist die Mittheilung
durch diejenige Marinestation zu machen, welcher der Verurtheilte bei seinem Auescheiden aus dem Militär-
gerichtsstand beziehungsweise bei seinem Uebertritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat.
Gehörte der Verurtheilte zu diesem Zeitpunkte einer Marinestation nicht an, so erfolgt die Mittheilung durch
den Chef der Admiralität.
S. 7.
Die Mittheilungen sind, für jeden Verurtheilten besonders, in der Regel binnen 14 Tagen nach ein-
getretener Rechtskraft der Entscheidung beziehungsweise nach Eintritt des aus §. 6 sich ergebenden Zeitpunkts
zu richten:
1. wenn der Geburtsort des Verurtheilten ermittelt und in Deutschland belegen ist, an diejenige
Registerbehörde, zu deren Bezirk der Geburtsort gehört, oder — sofern diese Behörde der mit-
theilenden Behörde nicht bekannt ist — an die Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts, zu
dessen Bezirk der Geburtsort gehört; werden die Register nicht bei der Staatsanwaltschaft selbst
geführt, so hat letztere die Mittheilungen der Registerbehörde unverzüglich zu übersenden;
2. wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands belegen ist, an das
Reichs-Justizamt.
Die Mittheilungen erfolgen durch Zusendung von Vermerken, welche die Entscheidung auszugsweise
enthalten. Inwieweit die Mittheilung der bei den Konsulargerichten ergehenden Verurtheilungen an die im
Absatz 1 unter 1 und 2 bezeichneten Stellen direkt oder durch Vermittelung des Auswärtigen Amts zu ge-
schehen hat, bleibt der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen.
S. 8.
(ar Die Vermerke sind in den Fällen des §. 2 als Strafnachricht A, in den Fällen des §. 3 Nr. 1
zu als Strafnachricht B zu bezeichnen und auf starkem Papier in Gemähzeit der anliegenden Formulare
oechu. aufzustellen.
Die letzteren sind auch in Bezug auf Größe, Format und Farbe des Papiers maßgebend.
die Strafnachrichten müssen hiernach, und zwar in möglichst deutlicher Schrift, enthalten:
. den durch die Größe der Buchstaben besonders hervortretenden Familiennamen des Verurtheilten
(bei Frauen den Geburtsnamen), sowie etwaige Beinamen und die Vornamen desselben; bei
mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen;
2. die Namen seiner Eltern;
3. Tag und Ort der Geburt; liegt letzterer in Berlin, so ist womöglich Straße oder Stadttheil
hinzuzufügen;
4. Wohnort und Beruf des Verurtheilten;
5. Familienstand des Verurtheilten und gegebenenfalls Namen und Stand des Ehegatten;
6. einen Auszug aus der verurtheilenden Entscheidung, aus welchem insbesondere zu ersehen ist:
a) die erkennende Behörde,
b) das Datum der Verurtheilung,