fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 449 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 52. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung mecklenburg- strelitzscher und lippischer privater Ver- 
sicherungsunternehmungen. S. 449. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die 
Influenza sowie für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde. S. 450. 
  
  
  
(Nr. 3095.) Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung mecklenburg- strelitzscher und lippischer 
privater Versicherungsunternehmungen. Vom 13. Dezember 1904. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die privaten Versicherungs- 
unternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) im Namen des 
Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 
Die Beaufsichtigung aller bestehenden und aller zum Geschäftsbetriebe neu 
zuzulassenden privaten Feuer-Versicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb 
auf das Gebiet des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz beschränkt ist, sowie 
aller bestehenden und aller zum Geschäftsbetriebe neu zuzulassenden privaten Ver- 
sicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb auf das Gebiet des Fürstentums 
Lippe beschränkt ist, wird dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung 
übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 13. Dezember 1904. 
(L. S.) Wilbelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Reichs - Gesetzbl. 1904. 93 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Dezember 1904.
	        
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