Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Verauegegeben
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
Berlin, Freitag, den 21. Juli 1882. ##290.
X. Jahrgang.
Inhalt: 1. Handels= und Gewerbe-Wesen: Verlängerung 4. Heimath-Wesen: Erkenntniß des Bundesamts für beimath=
der Leo des deutsch-mexikanischen Landels, und Wesssfen
chiffahrts-Bertraags. eite 341 5. Maaß = und Gewichts-Wesen: Bestimmungen ceuufend
2. Zoll= und Steuer-Wesen: „Versteigerung von Konfiskaten v gen,
aus Zollprozessen und von Niederla cgülern — Begriffs- die amtliche Beglaubigung von Abel'schen Pesroleum
bestimmung für Spielkarten; — Erweiterung der Zoll— probben
abfertigungsbefugniß der ollabfertigungsstelle am Enten- 6. Polizei-Wesen: Erscheinen eines alphabetischen Verzeich-
wärder in Hamburg; — Befugniß einer Zollstelle 341 nisses der auf Grund des Gesetzes gegen die Sozial-
3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des 2. Nachtrags zur Demokratie erlassenen Verbote; — Ausweisung von Aus-
Amtlichen Schiffsliste für 182 .. 342 ländern aus dem Reichsgebitte . . 344
1. Handels= und Gewerbe-Wesen.
Durch Austausch von Erklärungen zwischen dem Kaiserlichen Minister-Residenten in Mexico und der mexi-
canischen Regierung ist vereinbart worden, daß die Wirkungen der mexicanischerseits erfolgten Kündigung
(Central-Blatt 1881, Seite 419) des Handels und Schiffahrtsvertrages zwischen Deutschland und den Ver-
einigten Staaten von Mexico vom 28. August 1869 dergestalt hinausgeschoben werden, daß der Vertrag
bis zum 31. Dezember 1882 in Kraft bleibt.
Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. Juli d. J. folgende Beschlüsse gefaßt:
1. Konfiskate aus Zollprozessen dürfen nur dann in den freien Verkehr gesetzt werden, wenn durch
den Verkauf derselben der volle tarifmäßige Eingangszoll zur Verrechnung gelangt.
2. Der Absatz 2 in 8. 40 des durch Beschluß des Bundesraths vom 20. Dezember 1869 fest—
gestellten Niederlage-Regulativs erhält folgende Fassung:
„Bleibt in solchen Fällen beim öffentlichen Verkauf der Waaren das Meistgebot nach Abzug
der Kosten hinter dem Betrage des Eingangszolls zurück, so ist in der Regel der Zuschlag zu
versagen. Ausnahmen hiervon können von der Direktivbehörde nur dann zugelassen werden,
wenn der Ausfall an Zollgefällen 10 Prozent nicht übersteigt.“
3. Für die in 8. 157 des Vereinszollgesetzes bezeichneten Gegenstände ist die Bestimmung unter
Ziffer 2 ebenfalls maßgebend.
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