Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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zu Bochum eingehende Roheisen und zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über die aus di · 
hergestellten, zur Ausfuhr gelangenden Fabrikate beigelegt worden. " iesem Roheisen 
  
Den Großherzoglich badischen Hauptsteueramte zu Lahr ist die Befugniß zur Abfertigung von übergangs= 
getervsichügen Spritsendungen, welche mit der Eisenbahn unter Raumverschluß dateldst ankommer! Er- 
en. 
  
2. Konfulat-Wesen. 
  
Der Konsular-Agent Robert Anderson in Fraserburgh ist gestorben. 
  
Der schwedisch-norwegische Konsul Eduard Schmidt in Berlin ist zum General-Konsul ernannt worden. 
  
3. Heimath-Wesen. 
  
Zur Auslegung des Alinea 2 §. 11 und Alinea 2 F. 23 des Unterstützungswohnsitz-Gesetzes vom 
6. Juni 1870. 
Der in Oberblockland geborene und daselbst bis August 1877 aufhaltsam gewesene 2c. G. begab sich am 
letztgedachten Zeitpunkte nach Nieder blockland, wo seine Ehefrau bei ihren Eltern wohnte. Er trat dort in 
Dienst und schlief bald bei seinem Dienstherrn, bald im Hause seines Schwiegervaters. Ende 1877 miethete 
er eine Wohnung in Oberblockland für die Zeit von Ostern 1878 bis dahin 1879, um dorthin mit Frau 
und Kindern überzusiedeln. Er wurde aber im Februar 1878 krank und begab sich auf eigene Kosten in 
das Krankenhaus zu Bremen. Anfang März geheilt aus demselben entlassen, kehrte er zwar nach Nieder- 
blockland zu seinem Schwiegervater zurück, er gab indessen bereits im Juni 1878 seine auf Niederblockland 
lautende Aufenthaltskarte dem Gemeindevorsteher zurück, und meldete sich ab. Thatsächlich blieb er dem- 
ungeachtet in Niederblockland bis zum Januar 1879, wo ihm sein Schwiegervater erklärte, er könne ihn nicht 
mehr im Hause behalten. Nun ging G. wieder auf eigene Kosten in das Josephstift nach Bremen, blieb 
darin bis Dezember 1879, kehrte aber nicht nach Niederblockland zurück, sondern nahm Ouartier bei Ver- 
wandten in Bremen. Seit 7. April 1880 trat öffentliche Armenpflege für ihn ein. 
Bei dieser Sachlage hat das Bundesamt angenommen, daß 2c. G. vom August 1877 bis Januar 
1879 in Niederblockland aufhaltsam gewesen ist, indem bei der Entfernung im Februar 1878 nach den 
Umständen die Absicht obgewaltet habe, während der etwa einmonatlichen Abwesenheit den Aufenthalt daselbst 
beizubehalten. Gleiches konnte aber nach der Ansicht des Bundesamts bei dem Weggange im Januar 1879 
nicht vorausgesetzt werden. Denn — so führt das Bundesamt aus — nachdem der Schwiegervater ihm das 
Haus verboten hatte, konnte er füglich, als er sich in Folge dessen entfernte, nicht beabsichtigen, den Aufent- 
halt in Niederblockland beizubehalten. Thatsächlich ist er auch nach fast einjährigem Aufenthalt im Kranken- 
hause nicht nach Niederblockland zurückgekehrt, sondern hat in Bremen Aufenthalt genommen. Unter diesen 
Umständen hat das Bundesamt einen zweijährigen Aufenthalt in Niederblockland nicht angenommen und 
entschieden, daß 2c. G. Unterstützungswohnsitz daselbst nicht erworben habe. 
In den Gründen des betreffenden Erkenntnisses vom 12. Februar 1881 heißt es: 
Der §. 11 Alinea 2 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870, um dessen Auslegung es sich handelt, 
ist erst bei der zweiten Plenarberathung auf Grund eines Amendements in das Gesetz aufgenommen worden. 
Er bestimmt, daß die zweijährige zum Erwerb des Unterstützungswohnsitzes führende Frist durch den Eintritt
	        
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