Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

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die  Nachlieferung  der  für  die  Bezugszeit  bereits  erschienenen  Nummern  einer  Zeitung
  gewünscht  wird.  für  das  an  die  Zeitungs-Verlags-Postanstalt  wegen  der  Nach,
lieserung  abzulassende  besondere  Bestellschreiben  das  tarifmähige  Franko  von  10  Pf.
zu  entrichten.  Ebenso  ist,  wenn  Bezieher  von  Zeitungen  die  nochmalige  Lieserung
einzelner  ihnen  fehlender  Nummern  der  Zeitung  verlangen,  für  das  dieserhalb  an
die  Verlags.  Postanstalt  zu  richtende  postamtliche  Schreiben  das  Franko  von  10  Pf.
zu  erlegen.

18.  Im  §.  42,  den  „Verkauf  von  Postwerthzeichen“  betreffend,  tritt  am

Schlusse  folgender  neue  Absaß  hinzu:

VI.  Außer  Kurs  gesetzte  Postwerthzeichen  werden  innerhalb  der  durch  den
Deuitschen  Reichsanzeiger  und  andere  öffentliche  Blätter  bekannt  zu  machenden  Frist
bei  den  Postanstalten  zum  Neunwerth  gegen  gültige  Postwerkbzeichen  umgetauscht.

Nach  Ablauf  der  Frist  findet  ein  Umtausch  nicht  mehr  statt.  Die  Reichs-Postverwaltung
  ist  nicht  verbunden,  Poslwerthzeichen  baar  einzulösen.
19.  Im  F.  43,  die  „Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren“
benenrm.  erhält  der  Absatz  VII  folgende  Fassung:

VII  IZn  Fällen,  in  welchen  das  Porto  gestundet  wird,  ist  dafür  monatlich
eine  Stundungsgebühr  zu  erheben.  Dieselbe  beträgt  5  Pf.  für  jede  Mark  oder  den
überschießenden  Theil  einer  Mark,  mindestens  aber  50  Pf.  Wenn  in  einem  Monat
Porto  nicht  zu  stunden  gewesen  ist,  so  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Stephan.

Furstl.  Schw.-Andolst.  Gesetzsammlung  XXXVIII.  4