Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

214  Entscheidungen  des  OLG.  München.

rei,  welche  die  Quellen  bei  Erörterung  des  furtum  geben,
setzen  mehr  als  dieses  Signiren  voraus  und  doch  lassen
es  die  Quellen  unzweifelhaft,  daß  die  animo  furandi
vorgenommene  Besitzergreifung  einer  fremden  Sache  den
Thatbestand  des  furtum  bezw.  der  hiezu  nöthigen  contrectatio
  erfülle.

War  daher  die  Signirung  der  Bäume  in  conereto
ein  einseitiger  Besitzergreifungsact  nicht,  so  blieben  die
Eigenthümer  derselben  auch  nachher  noch  Besitzer  ihrer
Bäume.  Als  solche  konnten  sie  am  10.  und  11.  November
1887  durch  Ermächtigung  des  F.  zur  Signirung  mit
seinem  Waldhammer  mit  voller  Wirksamkeit  die  Bäume
tradiren  und  konnte  F.  seinerseits  durch  die  Signirung
den  tradirten  Besitz  der  Bäume  erwerben.

Von  einer  actio  Publiciana  des  St.  gegen  F.  konnte
demnach  aus  doppeltem  Grunde  nicht  die  Rede  sein:

einmal  weil  die  Publiciana,  wenn  sie  auf  den  Kauf
gestützt  wird,  Besitzerwerb  des  Käufers  voraussetzt,  sodann
  weil  der  Beklagte  selbst  besseres  Recht,  nämlich
Eigenthum  durch  Tradition  ex  causa  emtionis  erworben
  hatte.
Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.

Vayerisches  Volizeistrafgesetzbuch;  Specialgesehze.

PStGB.  Art.  50.  Concubinat,  Bekanntwerden
  desselben'").  Wie  der  Wortlaut  des  Gesetzes
und  die  Verhandlungen  bei  dessen  Zustandekommen  darthun,
  erfordert  der  Thatbestand  dieser  Uebertretung  lediglich,
  daß  Veranlassung  zu  öffentlichem  Argernisse  gegeben
wurde  durch  das  fortgesetzte  häusliche  Zusammenleben
zweier  Personen  in  außerehelicher  Geschlechtsverbindung.
Diese  Veranlassung  setzt  voraus,  daß  das  Verhältniß  im

)  Vol.  Bd.  50  S.  47.