214 Entscheidungen des OLG. München.
rei, welche die Quellen bei Erörterung des furtum geben,
setzen mehr als dieses Signiren voraus und doch lassen
es die Quellen unzweifelhaft, daß die animo furandi
vorgenommene Besitzergreifung einer fremden Sache den
Thatbestand des furtum bezw. der hiezu nöthigen contrectatio
erfülle.
War daher die Signirung der Bäume in conereto
ein einseitiger Besitzergreifungsact nicht, so blieben die
Eigenthümer derselben auch nachher noch Besitzer ihrer
Bäume. Als solche konnten sie am 10. und 11. November
1887 durch Ermächtigung des F. zur Signirung mit
seinem Waldhammer mit voller Wirksamkeit die Bäume
tradiren und konnte F. seinerseits durch die Signirung
den tradirten Besitz der Bäume erwerben.
Von einer actio Publiciana des St. gegen F. konnte
demnach aus doppeltem Grunde nicht die Rede sein:
einmal weil die Publiciana, wenn sie auf den Kauf
gestützt wird, Besitzerwerb des Käufers voraussetzt, sodann
weil der Beklagte selbst besseres Recht, nämlich
Eigenthum durch Tradition ex causa emtionis erworben
hatte.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kgl.
Bayer. Oberlandesgerichts München in Strafsachen.
Vayerisches Volizeistrafgesetzbuch; Specialgesehze.
PStGB. Art. 50. Concubinat, Bekanntwerden
desselben'"). Wie der Wortlaut des Gesetzes
und die Verhandlungen bei dessen Zustandekommen darthun,
erfordert der Thatbestand dieser Uebertretung lediglich,
daß Veranlassung zu öffentlichem Argernisse gegeben
wurde durch das fortgesetzte häusliche Zusammenleben
zweier Personen in außerehelicher Geschlechtsverbindung.
Diese Veranlassung setzt voraus, daß das Verhältniß im
) Vol. Bd. 50 S. 47.