Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

64  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

Interesse  des  Klägers  an  der  alsbaldigen  Feststellung.
Denn  daß  der  Beklagte  die  Absicht  geäußert  habe,  die
Abtretung  des  Patents  zu  verlangen,  ist  klägerischerseits
nicht  geltend  gemacht.  Indeß  auch  abgesehen  von  diesen
Gesichtspuncten  würde  eine  Klage  auf  Abwehr  der  Abtretung
  des  Patents  aus  den  vorentwickelten  Gründen
gleichfalls  ausgeschlossen  sein.  Das  von  der  Revision  in
Bezug  genommene  Urtheil  des  RG.  vom  28.  Mai  1892
(Entsch.  Bd.  29  S.  49)  hat  ein  deutsches  Patent
zum  Gegenstande  und  spricht  auf  Grund  des  Reichspatentgesetzes
  und  des  Preußischen  Landrechts  demjenigen,
der  in  seinen  Rechten  durch  die  arglistige  Erwirkung  eines
Patents  von  Seiten  eines  Anderen  geschädigt  worden
ist,  die  Befugniß  zu,  von  diesem  die  Uebertragung  des
Patents  zu  verlangen,  indem  davon  ausgegangen  ist,  daß
der  in  der  bezeichneten  Weise  Geschädigte  das  Recht  habe,
die  Wiederherstellung  des  früheren  Zustands  zu  fordern,
diese  sich  aber  ohne  die  Uebertragung  des  Patents  nicht
ermöglichen  lasse.  Dabei  ist  die  Uebertragbarkeit  des
deutschen  Patents  vorausgesetzt  (§  6  des  Patentgesetzes
vom  25.  Mai  1877  und  des  neueren  Gesetzes  vom  7.  April
1891).  Diese  Entscheidung  ist  für  den  gegenwärtigen
Fall  nicht  präjudicirlich.  Die  Klage  auf  Abwehr  der  Abtretung
  des  Patents  stellt  sich  lediglich  als  eine  auf  den
Schutz  des  Patentrechts  gerichtete  Klage  dar;  es
gilt  also  auch  von  dieser  Klage  das  Vorhergesagte.  Daß
ausländische  Patente  Gegenstond  eines  Vertrags  sein
können,  und  daß  aus  solchen  Verträgen  klagbare  Ansprüche
entstehen,  ist  nicht  in  Zweifel  zu  ziehen.  Dies  ändert
aber  in  der  Beurtheilung  der  hier  streitigen  Frage  nichts.
IV.  Civilsenat  27/1893.  Urtheil  vom  30.  April  1894.

Redakleur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Berlag:  Palm  &  Entlie  (Cark  Ensle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &  Sohn)  in  Erlangen.