64 Reichsgerichtliche Entscheldungen.
Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung.
Denn daß der Beklagte die Absicht geäußert habe, die
Abtretung des Patents zu verlangen, ist klägerischerseits
nicht geltend gemacht. Indeß auch abgesehen von diesen
Gesichtspuncten würde eine Klage auf Abwehr der Abtretung
des Patents aus den vorentwickelten Gründen
gleichfalls ausgeschlossen sein. Das von der Revision in
Bezug genommene Urtheil des RG. vom 28. Mai 1892
(Entsch. Bd. 29 S. 49) hat ein deutsches Patent
zum Gegenstande und spricht auf Grund des Reichspatentgesetzes
und des Preußischen Landrechts demjenigen,
der in seinen Rechten durch die arglistige Erwirkung eines
Patents von Seiten eines Anderen geschädigt worden
ist, die Befugniß zu, von diesem die Uebertragung des
Patents zu verlangen, indem davon ausgegangen ist, daß
der in der bezeichneten Weise Geschädigte das Recht habe,
die Wiederherstellung des früheren Zustands zu fordern,
diese sich aber ohne die Uebertragung des Patents nicht
ermöglichen lasse. Dabei ist die Uebertragbarkeit des
deutschen Patents vorausgesetzt (§ 6 des Patentgesetzes
vom 25. Mai 1877 und des neueren Gesetzes vom 7. April
1891). Diese Entscheidung ist für den gegenwärtigen
Fall nicht präjudicirlich. Die Klage auf Abwehr der Abtretung
des Patents stellt sich lediglich als eine auf den
Schutz des Patentrechts gerichtete Klage dar; es
gilt also auch von dieser Klage das Vorhergesagte. Daß
ausländische Patente Gegenstond eines Vertrags sein
können, und daß aus solchen Verträgen klagbare Ansprüche
entstehen, ist nicht in Zweifel zu ziehen. Dies ändert
aber in der Beurtheilung der hier streitigen Frage nichts.
IV. Civilsenat 27/1893. Urtheil vom 30. April 1894.
Redakleur: Dr. Julius v. Standinger in München.
Berlag: Palm & Entlie (Cark Ensle) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Univ.-Buchdruckerel von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.