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2. die Gewerbekarte (B8) für die Erhebung der Gewerbebetriebe mit Mitinhabern, Gehülfen,
Dampfesen oder durch elementare Kraft bewegten Triebwerken;
ierzu:
3. die Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare (0);
b) Anweisungen:
4. die Anweisung für die Zähler (D) mit der Kontrolliste (F),
5. die Anweisung für die Gemeindehörden (E) mit dem Gemeindebogen (6),
6. die gegenwärtigen Bestimmungen als Anweisung für die Regierungs= und Bezirks-
verwaltungsbehörden. )
§. 6. Den Landesregierungen, welche selbst die Herstellung der Zählpapiere und die Bearbeitung
des Urmaterials übernehmen, bleibt überlassen, an Stelle der Zählbogen für das Formular I Individual-
Zählkarten und für das Formular II besondere Landwirthschaftskarten treten zu lassen und die dazu erfor-
derlichen Aenderungen in den im §. 5 bei Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Zählpapieren vorzunehmen. Es sind
dabei jedoch die für die Erhebung mit Zählbogen gegebenen Vorschriften entsprechend anzuwenden, und
namentlich ist Vorsorge zu treffen, daß für die Bearbeitung die Zusammengehörigkeit der Haushaltungemit-
glieder, insbesondere der Zusammenhang zwischen den nicht oder nur nebensächlich erwerbsthätigen Mitgliedern
und dem Haushaltungsvorstande oder sonstigen Ernährer, unzweifelhaft erkennbar bleibt.
S. 7. In den Bundesstaaten, für welche die Herstellung der Zählpapiere und die Bearbeitung des
Urmaterials von Reichswegen erfolgt, werden die Landesregierungen ihre Bezirks-Verwaltungs= und Gemeinde-
behörden anweisen, Anfragen des Kaiserlichen statistischen Amts in Bezug auf die Erhebung mit thunlichster
Beschleunigung zu beantworten.
Wegen des Bedarfs an Zählpapieren, sowie wegen deren Versendung und wegen Rückempfangs der
ausgefüllten Zählpapiere (s. 10), wird das Kaiserliche statistische Amt sich mit den statistischen Centralstellen
dieser Staaten ins Benehmen setzen. .
Zur Bemessung des Bedarfs sind dabei für den Staat im Ganzen (einschließlich des für Nachfor-
derungen der Gemeinden anzulegenden Reservevorraths und vorbehaltlich im Einzelnen nachzuweisender Aus-
nahmen) auf 100 Haushaltungen (nach der Volkszählung von 1880) 125 Zählbogen (A) und 130 Anlei-
tungen zur Ausfüllung der Zählformulare (C) zu rechnen, während der Bedarf an Gewerbekarten (B) auf
zwei Drittel der Gesammtzahl der bei der Gewerbezählung von 1875 ermittelten Gewerbebetriebe anzunehmen ist.
Bei der Ueberweisung der Zählpapiere an die Gemeinden ist in diesen Staaten so zu verfahren,
daß im Mittel auf 100 bei der Volkszählung von 1880 ermittelte Haushaltungen etwa 115 Zählbogen
und 120 Anleitungen zur Ausfüllung 2c. — für Gemeinden mit ständiger oder abnehmender Bevölkerungs-
zahl weniger, für solche mit rasch zunehmender Bevölkerung oder mit stark besetzten Anstalten mehr — ge-
rechnet werden, während die nach dem vorhergehenden Absatz dieses Paragraphen berechnete Gesammtzahl der
Gewerbekarten zu etwa drei Vierteln, thunlichst auf Grund der Ergebnisse der Gewerbezählung von 1875
(kür jede Gemeinde etwa die Hälfte der damals ermittelten Gewerbebetriebe), an die Gemeinden auszutheilen,
die übrigen aber für etwaige Nachforderungen in Reserve zu behalten sind. Bei eintretendem Mehr-
bedarf sind den Gemeinden auf Antrag (§. 7 der Anweisung für die Gemeindebehörden) weitere Zusendungen
zu machen.
Reichen die vom Kaiserlichen statistischen Amt überwiesenen Vorräthe nicht aus, so ist dasselbe, unter
Begründung des Mehrbedarfs, um Ergänzung derselben anzugehen.
§. 8. Die nähere Art der Vorbereitung und Vornahme der Erhebung, die Prüfung und Be-
arbeitung ihrer Ergebnisse in den Gemeinden, sowie die Ablieferung der ausgefüllten Zählpapiere an die
Bezirks-Verwaltungsbehörden ergiebt sich aus dem Inhalt der Anweisungen für die Gemeindebehörden
(Zählungs-Kommissionen) und die Zähler (§. 5).
§. 9. Die Bezirks-Verwaltungsbehörden haben die ihnen von den Gemeinden abgelieferten Zähl-
papiere soweit thunlich auf ihre allgemeine Vollständigkeit zu prüfen, insbesondere darauf zu sehen, daß die
Gemeindebogen ordnungsmäßig aufsgestellt, die Kontrollisten vorhanden und keine zu den Gemeinden gehörigen
Ortschaften übergangen sind; erforderlichen Falls sind die Ergänzungen oder Berichtigungen unverzüglich zu
veranlassen.
2) Als Bezirks-Verwaltungsbehörden gelten: in Preußen die Kreisbehörden, in Bayern die Bezirksämter, in Sachsen
die Amtshauptmannschaften, in den anderen Staaten die entsprechenden Bezirksbehörden.
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