92 Anfechtung elner? Rinkindschaft.
getroffen, Einkindschaften, welche aus Rücksicht auf
die Persönlichkeit der unirenden Eltern und die Vermögensverhältnisse
der Eltern und Kinder. Gefahren
für Letztere besorgen lassen, zu verhindern. Ringels
mann über die Einkindschaft S. 98, 99
OAGẽ. v. 19. Nov. 1853. Nr. 6 5/2—
2.
Anfechtung einer Einklnoschaft, wegen Alchterfüllung der zum
Besten der zu unlrenden Kinder angeordneken Erfordernisse.
Oberpfälzer und gemeines 1) Recht.
In einem gegebenen Falle wurde die Giltigkelt
einer Einkindschaft wegen Nichtbeobachtung der gesetzlichen
Vorschriften über Vorbereitung, Form und
Bestätigung dieses Aktes von Seite der unirenden
Eltern angefochten. Der oberste Gerichtshof
nahm an, daß ihnen diese Anfechtungsbefugniß nicht
zukomme. Die Motive sagen:
„Zwar bestimmt das Gesetz (Oberpfälz. LR.
Tit. 26 Abschn. 1) ganz allgemein, daß
wenn die Vorschriften über die Art und Weise,
auf welche Einkindschaften aufgerichtet werden
sollen, unterlassen worden, dieselben für nichtig
und unkräftig gehalten, auch nicht angenommen,
noch zugelassen werden sollen.
Allein wenn die erwähnten Vorschriften des Gesetzes
über die gerichtliche Bestätigung der Einkindschaften
und die derselben vorauszuschickenden Erhebungen
und Vernehmungen einzig und allein
den Zweck haben, das Interesse der zu unirenden
Kinder der vorigen Ehe zu wahren, so ist es undenkbar,
daß der Gesesgeber beabsichtigt haben sollte,
auch die unirenden Eltern aus der Außerachtlassung
von Kautelen, welche lediglich die Wahrung deß
1) S. oben S. 89 Note 1.