Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

92  Anfechtung  elner?  Rinkindschaft.

getroffen,  Einkindschaften,  welche  aus  Rücksicht  auf
die  Persönlichkeit  der  unirenden  Eltern  und  die  Vermögensverhältnisse
  der  Eltern  und  Kinder.  Gefahren
für  Letztere  besorgen  lassen,  zu  verhindern.  Ringels
mann  über  die  Einkindschaft  S.  98,  99

OAGẽ.  v.  19.  Nov.  1853.  Nr.  6  5/2—

2.

Anfechtung  einer  Einklnoschaft,  wegen  Alchterfüllung  der  zum
Besten  der  zu  unlrenden  Kinder  angeordneken  Erfordernisse.
Oberpfälzer  und  gemeines  1)  Recht.

In  einem  gegebenen  Falle  wurde  die  Giltigkelt
einer  Einkindschaft  wegen  Nichtbeobachtung  der  gesetzlichen
  Vorschriften  über  Vorbereitung,  Form  und
Bestätigung  dieses  Aktes  von  Seite  der  unirenden
  Eltern  angefochten.  Der  oberste  Gerichtshof
nahm  an,  daß  ihnen  diese  Anfechtungsbefugniß  nicht
zukomme.  Die  Motive  sagen:

„Zwar  bestimmt  das  Gesetz  (Oberpfälz.  LR.
Tit.  26  Abschn.  1)  ganz  allgemein,  daß

wenn  die  Vorschriften  über  die  Art  und  Weise,
auf  welche  Einkindschaften  aufgerichtet  werden
sollen,  unterlassen  worden,  dieselben  für  nichtig
und  unkräftig  gehalten,  auch  nicht  angenommen,
noch  zugelassen  werden  sollen.

Allein  wenn  die  erwähnten  Vorschriften  des  Gesetzes
  über  die  gerichtliche  Bestätigung  der  Einkindschaften
  und  die  derselben  vorauszuschickenden  Erhebungen
  und  Vernehmungen  einzig  und  allein
den  Zweck  haben,  das  Interesse  der  zu  unirenden
Kinder  der  vorigen  Ehe  zu  wahren,  so  ist  es  undenkbar,
  daß  der  Gesesgeber  beabsichtigt  haben  sollte,
auch  die  unirenden  Eltern  aus  der  Außerachtlassung
von  Kautelen,  welche  lediglich  die  Wahrung  deß

1)  S.  oben  S.  89  Note  1.