— 62 —
Versteigerung, Preisschätzung, Verleihung, Stellenvermittelung, Dienstmannsunternehmen und
andere Arbeitsstellung (Dampf= und Dreschmaschinenverleihung), Leichenbestattung, auf Fracht-
und Lohnfuhrwerk, einschließlich Posthalterei und Straßenbahnbetrieb, auf Schiffahrt als Rheder
oder Schiffsinhaber, Flößerei= und Fährunternehmen, Hafen= und Lootsendienst, Schleusen= und
Kanalwacht und andere Verkehrsgewerbe, auf Beherbergungs-, Beköstigungs= und Schankgewerbe,
auf Werkstätten der Eisenbahn= und Telegraphenverwaltungen, sowie auf die in Straf= und
Besserungsanstalten für deren Rechnung betriebenen Gewerbe. Auch die sogenannten land= und
forstwirthschaftlichen Nebengewerbe, wie Brauerei, Branntweinbrennerei, Stein-, Kalk-, Gypsbruch,
Kalk= und Gypsbrennerei, Ziegelei, Torfstich, Köhlerei, Pech= und Harzgewinnung, Lohnfuhrwerk 2c.
sind zu berücksichtigen.
Ausgeschlossen von der Erhebung durch Gewerbekarten sind:
Land= und Forstwirthschaft, Jagd, Zucht landwirthschaftlicher Nutzthiere, ärztliches und geburts-
hülfliches Personal, Heil= und Krankenanstalten, Musik= und Theatergewerbe, Schaustellungen
aller Art, Gewerbebetrieb im Umherziehen, wissenschaftliche, Unterrichts= und Erziehungsunter-
nehmen, sowie Eisenbahnbetrieb (Straßenbahnbetrieb ist jedoch zur Erhebung mit heranzuziehen
— vergl. den vorhergehenden Absatz).
3. Fälle, in welchen für eine Person bezw. einen Gewerbebetrieb mehrere Gewerbekarten
auszufüllen sind.
Für verschiedene durch die Erhebung mittels Gewerbekarten zu erfassende Gewerbe desselben In-
habers u. s. w., gleichviel ob sie räumlich vereinigt oder von einander entfernt betrieben werden, sind ge-
trennte Angaben zu machen, so daß für jeden solchen Betrieb eine besondere Gewerbekarte aufgestellt wird
(z. B. Bierbrauerei und Bierausschank oder Gastwirthschaft; Maurerei und Steinbruch; Getreidemühle und
Sägemühle; Spinnerei, Weberei, Färberei, Druckerei, Appretur; Maschinenfabrik und Eisengießerei; Buch-
druckerei und Buchhandel u. s. w.). Hierfür ist gleichgültig, ob das oder die Gewerbe als Haupt= oder als
Nebenberuf ausgeübt werden. Es ist also so oft eine Gewerbekarte auszufüllen, als in den Spalten 10
und 11 und ebenso in den Spalten 14 und 15 des Zählbogen-Formulars I zwei Ja neben einander oder
ein Ja neben einem Nein enthalten ist, mit Ausnahme jedoch derjenigen Fälle, in welchen zwei oder mehrere
Mitinhaber eines und desselben Geschäfts zugleich Mitglieder einer und derselben Haushaltung sind (vergl.
den letzten Absatz 4 unter dieser Ziffer 3), sowie derjenigen, in welchen sich für die betreffende Person in
Spalte 17 des Zählbogen-Formulars I ein Ja vorfindet (vergl. oben IV. 1 Absatz 3).
Für gleichartige Gewerbebetriebe desselben Inhabers, welche räumlich von einander entfernt liegen
und jeder für sich bestehen (Haupt= und Filialgeschäft, Kommandite, Zweigniederlassung), sind gleichfalls
besondere Karten aufzustellen.
In Fällen, in denen die Wohnung des Gewerbetreibenden und der Sitz des Gewerbebetriebs
(Geschäfts) nicht zusammenhängen, vielmehr von einander entfernt gelegen sind, ist an beiden Stellen
(Wohnung und Geschäftssitz) eine Karte aufzustellen, wie auf der Gewerbekarte zu Ziffer 3 angegeben ist.
Wenn ein Geschäft oder Gewerbebetrieb unter Leitung von zwei oder mehreren Mitinhabern
(Kompagnons) steht, so ist für jeden eine besondere Karte aufzustellen (Erläuterung auf der Gewerbekarte zu
Ziffer 7). Sind jedoch zwei oder mehrere Mitinhaber Mitglieder einer und derselben Haushaltung, so ist
für diese nur eine Gewerbekarte aufzustellen, auf welcher indessen die Namen der beiden oder mehreren Mit-
inhaber anzugeben sind. ·
it.ErlangungderGewerbekartcnundderenNücklieferung.
Der Zähler wird den Haushaltungen mit betreffenden Gewerbebetrieben, welche ihm bekannt
sind oder bei der Vertheilung der Zählformulare bekannt gegeben werden, die erforderliche Anzahl von Gewerbe-
karten zustellen. Hat ein selbständiger Gewerbetreibender vom Zähler keine Gewerbekarte erhalten, oder hat
er nicht genug erhalten, so wolle er sich in den Besitz der erforderlichen Anzahl zu setzen suchen.
Die ausgefüllten Gewerbekarten sind mit dem Zählbogen zurückzugeben. Etwaige mangelhafte oder
fehlende Karten sind in Gegenwart des Zählers bei der Abholung zu ergänzen oder nachzuholen, bei etwaiger
Fristgestattung aber demselben pünktlich zuzustellen.