D. u. E. Deutsches Reich.
Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882.
Anweisungen
für die Zähler und für die Gemeindebehörden (Zählungs-Kommissionen).
D. Anweisung für die Zähler.
I. Allgemeine Vorschriften.
§. 1. Dem Zähler liegt ob, die Zählformulare, nämlich den Zählbogen (A) und die Gewerbe-
Lurze 8 mit der Anleitung zur Ausfüllung derselben (C) in dem ihm zugewiesenen Zählbezirk aus-
zutheilen.
Der Zählbogen (A) enthält die Formulare für die Erhebung: I. des persönlichen Berufs, II. der
landwirthschaftlichen Betriebe, während die Gewerbekarte (B) zur Erhebung der gewerblichen Betriebe dient.
Der Zähler hat die gehörige Ausfüllung der Zählformulare zu überwachen und zu prüfen, dieselbe
der Bevölkerung durch Rath und That zu erleichtern oder nöthigensalls selbst vorzunehmen, sowie die Zähl-
sormulare wieder einzusammeln und die Kontrolliste (F) zu führen.
§. 2. Zu diesem Zweck empfängt der Zähler von der Gemeindebehörde (Zählungs-Kommission)
einen Abdruck dieser Anweisung, welcher die Anweisung für die Gemeindebehörden (Zählungs-Kommissionen)
beigedruckt ist, eine Kontrolliste und die für seinen Zählbezirk erforderliche Anzahl von Zählformularen nebst
Anleitungen zu deren Ausfüllung.
#§. 3. Der Zähler hat sich aus diesen Zählpapieren, sowie auf sonstige dienliche Weise, über seine
Aufgabe zu belehren und, wenn er nicht schon mit den räumlichen, persönlichen und gewerblichen Verhält-
nissen seines Zählbezirks bekannt ist, mit denselben sich thunlichst vertraut zu machen.
§. 4. Die Austheilung der Zählformulare mit der Anleitung ist zwischen Vormittag des 1. und
Mittag des 4. Juni 1882 vorzunehmen.
§. 5. Der Zähler hat in jede Haushaltung (womöglich an den Haushaltungsvorstand selbst) einen
Zählbogen und eine Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare zu geben, sowie die betreffenden Haus-
haltungen mit gewerblichem Betrieb (Anleitung zur Ausfüllung 2c. Ziffer IV. 1, 2, 3) mit einer oder nach
Bedarf mit mehreren Gewerbekarten zu versehen.
Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten 2c. sind nach Bedarf zwei oder mehr Zählbogen zu-
zustellen (Anleitung zur Ausfüllung 2c. Ziffer II. 1 Absatz 3).
Einer Haushaltung gleich zu achten sind einzeln lebende selbständige Personen mit besonderer
Wohnung und eigener Hauswirthschaft. Dieselben sind auch als Haushaltungsvorstände zu erachten, und
es gelten für sie überhaupt sinngemäß alle für die Haushaltungen und für die Hauehaltungsvorstände ge-
gebenen Vorschriften, Anleitungen und Erläuterungen (vergl. Anleitung zur Ausfüllung 2c. Ziffer I. 2). Es
ist deshalb solchen einzelnen Personen gleichfalls ein Zählbogen mit der Anleitung zur Ausfüllung rc., sowie
zutreffenden Falls die erforderliche Zahl von Gewerbekarten zuzustellen.
Reicht der dem Zähler übergebene Vorrath an Zählpapieren nicht aus, so wird er sich zur Er-
gänzung desselben an die Gemeindebehörde (Zählungs-Kommission) wenden.
§. 6. Die Zählbogen sind von dem Zähler auf der Titelseite mit den dort geforderten Orts-
bezeichnungen, mit der Bezeichnung des Zählbezirks (A, B, C 2c.) und mit laufender Nummer zu versehen,
sofern solches nicht bereits von der Gemeindebehörde (Zählungs-Kommission) geschehen ist.
Werden in eine Haushaltung mehrere Zählbogen gegeben, so erhalten dieselben gleichlautende Nummern
unter Zusatz von a, b, c 2c.
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