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derselben die Antwort mit Ja oder Nein in den genannten Spalten enthalten, und deutlich zu
erkennen sein, auf welchen Nebenberuf jede Antwort sich bezieht;
1) daß sür solche Personen, welche, soweit ihm bekannt, früher einen Beruf ausgeübt haben, aber
wegen hohen Alters, in Folge einer Verletzung oder Krankheit überhaupt nicht mehr oder nur
noch nebensächlich erwerbsthätig sind, d. h. erwerbsunfähig geworden sind, in Spalte 16 der
früher ausgeübte Beruf nebst Stellung im Beruf angegeben und ebenso, daß daselbst bei allen
Wittwen Beruf und Berufsstellung für den (letzt-) verstorbenen Ehemann verzeichnet ist;
g) daß für diejenigen Personen, welche nach der „Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare“
Ziffer II. 4 als vorübergehend anwesende kenntlich zu machen sind, die Spalte 17, und wenn
dort mit Ja geantwortet ist, auch die Spalte 18 ausgefüllt ist (hierfür sind besonders auch die
Einträge in Spalte 3 zu vergleichen, da aus denselben in der Regel zu entnehmen ist, ob eine
Person als vorübergehend anwesend zu gelten hat);
„h) daß alle diejenigen Mitglieder der Haushaltung, welche aus einer der in der „Anleitung zur-Aus-
füllung der Zählformulare“ unter II. 3. a, b, c angegebenen Veranlassungen aus derselben vor-
übergehend abwesend sind, in dem Verzeichniß B sich vorfinden.
§. 16. Bei der Prüfung des Zählbogen-Formulars II (auf Seite 4 des Zählbogens) ist besonders
darauf zu sehen, daß bei keiner Haushaltung die Beantwortung der Hauptfrage fehlt, und daß im Fall der
Bejahung unter „Nebenfragen“ die entsprechenden Angaben in den Spalten des Formulars gemacht sind;
ferner, daß kein landwirthschaftlicher Betrieb und kein landwirthschaftliches Grundstück bei der Zählung über-
gangen oder doppelt in Ansatz gebracht ist (Anleitung zur Ausfüllung 2c. Ziffer III. 2. a—e). Wenn von
einer Haushaltung (Anstalt) mehrere Zählbogen aufgestellt werden (s. 5 Abs. 2), so muß auf dem zweiten
und den ferneren (durch den Zusatz von b, c u. s. w. zur Nummer bezeichneten) Zählbogen das Formular II
durchstrichen sein (Anleitung zur Ausfüllung 2c. Ziffer III. 1 Absatz 4).
Auch ist zu prüfen, ob die Angaben über den selbständigen Landwirthschaftsbetrieb im Zählbogen-
Formular I und über die Bewirthschaftung einer landwirthschaftlichen Fläche im Zählbogen-Formular II über-
einstimmen. Da, wo im Formular II die Hauptfrage bejaht ist, muß im Formular I beim Haupt= oder
beim Nebenberuf mindestens ein Mitglied der Haushaltung als selbständig Landwirthschaft treibend bezeichnet
sein, und da, wo im Formular I ein Mitglied der Haushaltung als selbständig Landwirthschaft treibend bezeichnet
ist, muß im Formular II die Hauptfrage bejaht werden. Hiernach sind etwaige Ergänzungen und Berichti-
gungen vorzunehmen. In Ausnahmefällen (z. B. bei zeitweiliger Pachterledigung, durch Todesfall herbei-
geführten Verhältnissen, wenn ein selbständig Landwirthschaft Treibender verschiedene Wohnsitze hat re.) ist ein
erläuternder Zusatz zu machen.
III. Von den Gewerbekarten.
(Vergl. die Anweisung für die Gemeindebehörden [Zählungs-Kommissionen] §. 6 Absatz 3 und 4).
§ 17. Gewerbekarten sind nur in solche Haushaltungen zu geben, in denen sich selbständige Gewerbe-
treibende der fraglichen Art und Beschaffenheit (Anleitung zur Ausfüllung 2c. Ziffer IV. 1 und 2) befinden, bezw. in
denen oder von denen aus betreffende Gewerbebetriebe ausgeübt werden. Für jeden solchen Gewerbetreibenden
(mit Ausnahme der Fälle, wenn zwei oder mehr selbständige Gewerbetreibende Mitinhaber eines und desselben
Geschäfts und zugleich Mitglieder einer und derselben Haushaltung sind, oder wenn ein selbständiger Ge-
werbetreibender nur vorübergehend anwesend ist und anderswo eine ständige Wohnung hat), bezw. für jeden
solchen Gewerbebetrieb ist eine besondere Gewerbekarte zu verabfolgen (vergl. Anleitung zur Ausfüllung 2c.
Ziffer IV. 3 und 4).
Der Zähler hat deshalb, soweit er über die gewerblichen Verhältnisse nicht schon genau unterrichtet
ist, oder gewerbliche Anlagen, Einrichtungen oder Aufschriften (Schilder) nicht schon äußerlich kund geben, daß
ein solcher Gewerbetreibender oder ein solcher Gewerbebetrieb vorhanden ist, bei der Vertheilung der Zähl-
papiere bezügliche Nachfrage zu halten.
Dabei wird er darauf aufmerksam sein und nöthigenfalls die Gewerbetreibenden darauf hinweisen,
daß auch solche Betriebe hierher gehören, welche, wenn schon nicht gegenwärtig, doch in der Regel Gehülfen
oder Arbeiter beschäftigen, oder Dampfkessel oder Kraftmaschinen verwenden. An solche Haushaltungen wird
er nach Bedarf eine oder zwei Gewerbekarten abgeben.
Bleiben zunächst Zweifel, ob ein Gewerbebetrieb überhaupt zum Eintrag in eine Gewerbekarte geeignet