— 68 —
Werden Zählformulare in Aufenthaltsstätten oder Obdache, welche keine eigentliche Gebäude sind,
gegeben, so sind diese nach ihrer Art zu nennen (Schiff, Baracke, Arbeiterhütte, Schaubude, Zelt, Wagen 2c.).
Neben jedem Gebäude verzeichnet der Zähler die Namen, sowie Stand oder Beruf der Haushaltungs-
vorstände und einzelnen Personen, an oder für welche er Zählformulare abgiebt. Dabei sind die Namen
derjenigen Haushaltungsvorstände und einzelnen Personen, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit
einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, so daß sich für jedes Gebäude deutlich erkennen läßt, welche
Haushaltungen 2c. dasselbe bewohnen.
Auch Geschäftssitze, in oder bei denen Niemand wohnt, und in welche deshalb nur Gewerbekarten
gegeben werden, sind, unter Angabe von Namen und Wohnung des Inhabers, in der Kontrolliste bei dem
betreffenden Gebäude zu verzeichnen. (In diesem Falle wird in den Spalten 5 bis 9 nur ein wagerechter
Strich oder Punkt, in Spalte 13 eine bezügliche Bemerkung gesetzt).
§5. 23. Bei der Wiedereinsammlung vergleicht der Zähler die ihm übergebenen Zählformulare mit
seinen früheren Einträgen in die Kontrolliste, ergänzt oder berichtigt wo nöthig die letzteren oder veranlaßt
die darnach erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen der Zählformulare.
§. 24. In die letzte Spalte der Kontrolliste werden Bemerkungen über außergewöhnliche und un-
regelmäßige Vorkommnisse eingetragen, z. B. und namentlich:
in Betreff nachträglich ausgestellter und nicht an rechter Stelle eingereihter oder unnöthig gewor-
dener Zählformulare;
wenn Zählformulare zur Besorgung für eine Haushaltung übergeben werden, in der bei der
Vertheilung Niemand angetroffen wird;
darüber, daß alle Mitglieder der Haushaltung zur Aufnahmezeit abwesend sind;
daß ein Wohnhaus zur Zeit unbewohnt ist;
daß eine Hausnummer in der Reihenfolge ausfällt oder lediglich einer Baustelle entspricht;
daß der Sitz eines Gewerbebetriebes (Geschäfts) von der Wohnung des Inhabers 2c. entfernt
liegt, oder umgekehrt, daß der Geschäftssitz mit der Wohnung nicht zusammenhängt, und
wo die Wohnung oder das Geschäft liegt;
wem Gewerbeanlagen oder Betriebsstätten, die keinen selbständigen Betrieb darstellen (wie Lager-
häuser, Arbeitsplätze 2c.), gehören, u. dergl m.
§. 25. Nach vollendeter Wiedereinsammlung der Zählformulare hat der Zähler dieselben zu Haus
nochmals eingehend zu prüfen und die sich als nöthig ergebenden Aufklärungen, Nachträge, Ergänzungen und
Berichtigungen alsbald zu bewirken. Wenn solches nicht schon bei der Wiedereinsammlung geschehen, so ist
nunmehr die Zahl der anwesenden und der mit Namen aufgeführten abwesenden Personen jeder Haushal-
tung in die Spalten 6 und 7, diejenige der vorübergehend Anwesenden, welche anderswo eine Wohnung
haben, in Spalte 8 der Kontrolliste einzusetzen, und sind in den Spalten 9 bis 12 die in der Ueberschrift
geforderten Angaben aus dem Zählbogen-Formular II, bezw. über die Zahl der Gewerbekarten zu machen.
Die Einträge in den Spalten 11 und 12 sind dabei nochmals darauf zu prüfen, ob die Zahl der
(vollständig oder nur theilweis) ausgefüllten Gewerbekarten mit der Zahl der einfachen bezw. doppelten „Ja“
in den Spalten 10/11 und 14/15 des Zählbogen-Formulars I stimmt.
Ferner hat der Zähler die Summen der Einträge in den Spalten 6 bis 12 zu ziehen, die Zahl
der Haushaltungen auszuzählen und in Spalte 5 einzutragen, die Kontrolliste (auf der Titelseite) durch
seine Unterschrift als richtig zu bestätigen und dieselbe nebst den ausgefüllten Zählformularen (welche nach
den Nummern der Zählbogen so zu ordnen sind, daß für jedes Gebäude und jede Haushaltung die verschie-
denen Formulare zusammenliegen) und nebst den nicht ausgefüllten Zählformularen der Gemeindebehörde
(Zählungs-Kommission) bis spätestens den 12. Juni 1882 zu übergeben, wobei er auch auf Erfordern Auf-
klärung bezüglich der Einträge in den Zählformularen und in der Kontrolliste ertheilen wird.