Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Erläuterungen zu Jormular 1. 
A. Die Bevölkerung nach Cem Bauptberuf (Spalfe 2 bis 28). 
I. Allgemeine Bemerkung. 
Jede Person ist einmal und auch nur einmal in die Uebersicht unter „die Bevölkerung nach dem 
Hauptberuf" Spalte 2, 3 und 20 bis 25 einzutragen, so daß die Summe der in diesen Spalten nach- 
gewiesenen Personen (Spalten 26 bis 28) die Gesammtzahl der Bevölkerung ergiebt. 
II. Erwerbsthätige Personen. 
1. Zu den „erwerbsthätigen Personen" sind zu rechnen: alle Personen, welche mit ihrer Haupt- 
beschäftigung erwerbend, als Unternehmer oder Geschäftsleiter von landwirthschaftlichen oder gewerblichen 
Betrieben, als Beamte, Rechner oder Schreiber im öffentlichen oder Privatdienst, als Gehülfen, Lehrlinge 
oder Arbeiter u. s. w. thätig sind. Ferner gehören dazu die Militärpersonen in Kasernen und anderen 
Militärgebäuden, sowie die Insassen von Klöstern und anderen Anstalten für religiöse Zwecke. Alle diese 
vorstehend genannten Personen ohne Ausnahme sind unter der ihren eigenen Beruf und ihre Stellung in demselben 
oder ihren Hauptnahrungszweig angebenden Berufsbezeichnung in Spalte 2 bezw 3 des Schemas zu führen, 
tnd zwar, sofern sie nicht selbst Haushaltungsvorsteher sind, ohne Rücksicht auf den etwa abweichenden Beruf 
ieses letzteren. 
Jede mit ihrer Hauptbeschäftigung erwerbend thätige Person, welche einen Nebenerwerb hat, wird 
ferner in derselben Zeile, wo sie in Spalte 2 bezw. 3 aufgeführt ist, in eine der Spalten 8 bis 19 ein- 
getragen, und zwar in die Spalte für diejenige Berufsabtheilung (A bis E), zu welcher ihre Neben- 
beschäftigung gehört. Treibt eine solche Person mehrere Nebenbeschäftigungen, und fallen diese sämmtlich 
in eine und dieselbe Berufsabtheilung, so wird die Person gleichwohl nur einmal unter dieser Berufs- 
abtheilung eingetragen; fallen aber die Nebenbeschäftigungen in mehrere Berufsabtheilungen, so ist die Person 
unter jeder derselben ein mal aufzuführen. Die Summe der Zahlen in den Spalten 8 bis 19 übersteigt 
in diesem Falle die Zahlen in den Spalten 6 und 7. 
Nicht zu den vorgedachten Erwerbsthätigen sind die zur Haushaltung ihrer Herrschaft gehörenden 
Dienenden für häusliche (nicht landwirthschaftliche, auch nicht gewerbliche) Dienstleistungen (einschließlich per- 
sönliche Bedienung) zu zählen; wohl aber sind dazu zu rechnen: die im Gewerbe thätigen Dienenden, wie 
Knechte und Mägde in der Landwirthschaft, Holzknechte, Post-, Fuhrmanns= und Schifferknechte, Aufwärter, 
Aufwärterinnen, Portiers, Hausknechte, Kuscher, Beschließerinnen und Zimmermädchen, Köche und Köchinnen 
und dergleichen Personen in Gast-, Speise= 2c. Häusern und in Anstalten, auch Lohndiener, Kleiderreiniger 
u. s. w. Ferner sind dazu zu zählen die mit ihrer Hauptbeschäftigung im Beruf des Familienhaupts, ins- 
besondere auch in der Landwirthschaft, regelmäßig thätigen Familienangehörigen und diejenigen Dienenden 
für häusliche Dienstleistungen, welche nicht zur Haushaltung ihrer Herrschaft gehören. 
2. Sovweit nach der Klassifikation der Berufsarten das Arbeits= oder Dienstverhältniß (die Berufs- 
oder geschäftliche Stellung) zu unterscheiden und in derselben nicht ausdrücklich anders bemerkt ist, sind 
zu rechnen: 
a) Zu den Selbständigen: die Eigenthümer, Inhaber, Besitzer, Mitinhaber oder Mitbesitzer 
(Kompagnons), Pächter, Erbpächter, Theilpächter, Handwerksmeister, Unternehmer, Direktoren, 
Admistratoren und geschäftsleitenden Verwalter, sowie die in anderer Stellung befindlichen Leiter 
von Landwirthschaften oder selbständigen gewerblichen Betrieben. 
Ferner gehören zu den Selbständigen die in ihrer eigenen Wohnung für ein fremdes 
Geschäft (zu Haus für fremde Rechnung) arbeitenden Personen. Diese Personen sind auch dann 
den Selbständigen hinzuzuzählen, wenn sie im Zählbogen als Gehülfen bezeichnet sind, sofern nicht 
in demselben Zählbogen eine andere Person als in dem gleichen Gewerbe selbständig zu Haus 
für fremde Rechnung arbeitend aufgeführt ist; in diesem Falle gelten sie als Gehülfen dieser 
letztgedachten Person. Die zu Haus für fremde Rechnung arbeitenden Selbständigen sind in der 
Klassifikation der Berufsarten besonders nachzuweisen (siehe Vorbemerkung zu der unter Ziffer 4 
folgenden Klassifikation der Berufsarten). 
b) Zu dem höheren Verwaltungs= und Aufsichts-, sowie dem Rechnungs= und Bureau-
	        
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