Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

und III bezeichneten Personen gehören, und zwar entweder als bei ihrer Herrschaft wohnende Dienende für 
häusliche Dienstleistungen in den Spalten 20 bezw. 21, oder als Haushaltungsangehörige, welche überhaupt 
nicht oder nur nebensächlich erwerbend thätig sind, in den Spalten 22 bis 25. Diese Personen werden unter 
derselben Berufsart und derselben Berufsstellung aufgeführt, unter welcher der Haushaltungsvorsteher bezw. 
das Familienhaupt oder ihr in der Haushaltung befindlicher Ernährer oder dessen Stellvertreter geführt wird. 
Zu den Dienenden für häusliche Dienstleistungen gehören außer den als Diener oder Bediente oder 
als Dienst-, Zimmer-, Kindermädchen 2c. bezeichneten Dienstboten auch Kutscher, Portiers, Köchinnen u. s. w., 
welche nicht für den Gewerbebetrieb angenommen sind, ferner Kammerjungfern und dergl.; Gesell- 
schafterinnen sind den Angehörigen zuzurechnen, Hauslehrer und Erzieherinnen als Erwerbsthätige bei Berufs- 
abtheilung E Nummer 4 lit. a zu führen. 
B. Erwerbsthätige nach Mebenerwerbszweigeu. 
V. Personen, welche eine oder mehrere mit Erwerb verbundene Nebenbeschäftigungen treiben, sind 
mit jeder derselben einmal in Spalte 29 bezw. 30 unter der die betreffende Nebenbeschäftigung und das 
Arbeits= oder Dienstverhältniß in derselben bezeichnenden Berufsart und Berufsstellung zu führen (unter der 
ihre Hauptberufsart und Hauptberufsstellung angebenden Bezeichnung gehören sie nicht in Spalte 29 bezw. 30, 
sondern nur in Spalte 2 bis 28). Dies gielt insbesondere auch von häuslichen (einschließlich persönlichen) 
Dienstboten, sowie von sonstigen Haushaltungsangehörigen, welche nur nebensächlich in der Landwirthschaft 
oder einem anderen Gewerbe thätig sind. Solche kommen unter dem Hauptberuf des Haushaltungsvorstandes 
oder Ernährers nach Spalte 20 bis 25, außerdem unter der Nummer ihres eigenen Nebenberufs nach Spalte 
29 oder 30. Diiese, sowie alle sonstigen Personen, welche in Spalte 29 oder 30 aufgeführt werden, sind in 
derselben Zeile, je nach ihrem Hauptberuf und der Stellung in demselben, auch in eine der Spalten 31 bis 
40, bezw. (häusliche Dienstboten und Haushaltungsangehörige ohne eigene Haupterwerbsthätigkeit) in eine der 
Spalten 41 bis 44 einzutragen. 
  
Beispielsweise gehört hiernach ein Landwirth, welcher nebenher landwirthschaftliche Tagelöhnerei treibt, 
für seine Person in Spalte 2, 6 und 10, seine häuslichen Dienstboten in Spalte 20 und 21, seine über- 
haupt nicht oder nur nebensächlich erwerbend thätigen Angehörigen in Spalte 22 bis 25, und zwar alle 
diese Personen zu Berufsabtheilung A Nummer 1 lit. a (Landwirthschaft, Selbständige); außerdem ist der 
Landwirth selbst zu Abtheilung A Nummer 1 lit. c 3 (Landwirthschaft, Tagelöhner) in Spalte 29 und 31 ein- 
zutragen. Ein Gastwirth, welcher nebenher Waarenhandel treibt, gehört für sich zu Abtheilung C Nummer 
20 lit. a (Beherbergung und Erquickung, Selbständige) in Spalte 2, 6 und 14, während seine häuslichen 
Dienstboten und nicht erwerbsthätigen Angehörigen ebenda in Spalte 20 bis 25 nachzuweisen sind; außer- 
dem ist er für seine Person in Spalte 29 und 33 zu Abtheilung C Nummer 1 lit. a (Waarenhandel, 
Selbständige) aufzuführen. Ein Eisengießereiarbeiter, welcher nebenher selbständig Landwirthschaft treibt, ge- 
hört mit seinen etwaigen häuslichen Dienstboten und Angehörigen in Spalte 2, 6, 8 bezw. 20 bis 25 zu 
Abtheilung B Nummer 18 lit. c (Eisengießerei, Gehülfen); außerdem für seine Person zu Abtheilung A 
Nummer 1 lit. a (Landwirthschaft, Selbständige) Spalte 29 und 35; und wenn seine Frau mit ihrer Haupt- 
beschäftigung in seiner Landwirthschaft thätig ist, so würde dieselbe nicht etwa zu Abtheilung B Nummer 18 
lit. c in Spalte 22 (als Angehörige eines Eisengießereigehülfen), sondern zu Abtheilung A Nummer 1 lit. c 1 
in Spalte 3 (als: Landwirthschaft, in derselben thätige Familienangehörige) zu führen sein. Die Frau 
eines Schlossergesellen, welche mit ihrer Hauptbeschäftigung in der Hauswirthschaft, nebenher aber als Näherin 
thätig ist, gehört in Spalte 23 zu Abtheilung B Nummer 23 lit. c (Schlosserei, Angehörige eines Gehülfen), 
außerdem aber in Spalte 30 und 44 zu Abtheilung B Nummer 85 lit. a (Näherin, Selbständige). 
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