— 93 —
2. Bei der Einfuhr von lebenden Schweinen aus dem Auslande müssen dieselben in den Ur-
sprungszeugnissen nach Stückzahl, Gattung (Race), Farbe, sowie nach etwaigen besonderen äußeren Kenn-
zeichen thunlichst genau bezeichnet werden; ferner muß darin noch besonders bescheinigt werden, daß die
Thiere n (Oesterreich-Ungarn, Belgien 2c.) aufgezogen sind und innerhalb der letzten 30 Tage
vor der Absendung nach Deutschland in einem zum Bezirke der attestirenden Amtsstelle gehörigen bestimmt
zu bezeichnenden Orte gestanden haben.
Bei der Einfuhr von lebenden Spanferkeln (Schweinen von weniger als 10 kg Gewicht) genügt
die summarische Bezeichnung derselben im Ursprungsatteste nach Zahl und Gattung (Race), sowie die Be-
scheinigung, daß dieselbenin (Oesterreich-Ungarn, Belgien rc.) geboren sind.
3. Bei der Einfuhr von Schweinefleisch, einschließlich der Speckseiten, sowie von Würsten aller Art
aus dem Auslande muß eine Bescheinigung beigebracht werden, in welcher
a) die Gattung der Waaren, die Zahl der Kolli, deren Verpackungsart und Signatur angegeben
ist; hierbei können größere Stücke durch einen von der betreffenden Polizeibehörde aufgedrückten
Stempel identifizirt werden;
ferner muß
b) die Angabe des Namens und Wohnortes des Fleischwaarenfabrikanten, welcher die bezüglichen
Waaren hergestellt hat, sowie die Bestätigung darin enthalten sein, daß der Wohnort des Fabri-
kanten zum Bezirke der attestirenden (nicht amerikanischen) Amtsstelle gehört, der Fabrikant sich
weder mit der Verarbeitung von Schweinen, Schweinefleisch und Speck amerikanischen
Ursprungs noch mit dem An= oder Verkauf oder der Vermittelung von Geschäften in derartigen
Artikeln amerikanischen Ursprungs befaßt, daß endlich die eingeführten Waaren aus Thieren
nichtamerikanischen Ursprungs hergestellt sind.
4. Von der konsularischen Beglaubigung der Ursprungszeugnisse (Nr. 1) kann nach der Bestim-
mung des Vorstandes des Grenzeingangsamts oder der die Einfuhr kontrolirenden Behörde dann abgesehen
werden, wenn kein Zweifel darüber besteht, daß die bescheinigende Behörde die zuständige Polizeibehörde des
Ursprungslandes ist.
Bei der Einfuhr von lebenden SchweinenNr. 2) kann nach der Bestimmung desselben Vorstandes
von der Beibringung des Ursprungszeugnisses (Nr. 1) Abstand genommen werden, wenn über die Abstammung
der Thiere aus anderen Ländern als Amerika kein Zweifel besteht, daher insbesondere, wenn durch Vorlegung
von Fakturen, Original-Frachtbriefen, kaufmännischen Korrespondenzen oder in anderer Weise der nichtameri-
kanische Ursprung erwiesen ist.
5. Die vorstehenden Bestimmungen können von den Landesregierungen für den kleinen Grenzverkehr
außer Anwendung gesetzt werden; ebenso bedarf es keines besonderen Nachweises der Abstammung in jenen
Fällen, in welchen einzelne der in Frage stehenden Waaren von Reisenden unter dem Reisegepäck bezw. als
Passagiergut mitgeführt werden.
6. Fehlen bei der Einfuhr der in Frage stehenden Thiere und Waaren die erforderlichen Ursprungs-
zeugnisse, oder entsprechen die bei der Sendung befindlichen Zeugnisse den gegenwärtigen Bestimmungen nicht
oder stimmen die Sendungen mit den zugehörigen Ursprungszeugnissen nicht überein und kann auch nicht
alsbald hierüber genügende Aufklärung gegeben werden, so hat, sofern nicht wegen Zuwiderhandlung gegen
das fragliche Einfuhrverbot das Strafverfahren einzuleiten ist, nach Maßgabe des §. 139 des Vereinzszoll=
gesetzes die Zurückschaffung der Gegenstände einzutreten.
Berlin, den 12. April 1883.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Scholz.
Dem Königlich preußischen Hauptsteueramte zu Osterode ist die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung
von Begleitscheinen I über Waaren der Nummern 9 a, b, c, d und e des Zolltarifs beigelegt worden.
2. Kousulat-Wesen.
Den Fabrikanten Josef Kopp in Frankfurt a. M. ist Namens des Reichs das Exequatur als Königlich
hawaiischer Konsul daselbst ertheilt worden.