— 128 —
6. Maaß- und Gewichts-Wesen.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundes-Gesetzblatt
S. 473) bestimmt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission, daß
selbstthätige Registrir-Waagen
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zur Aichung und Stempelung zuzulassen sind.
§. 1.
Vorschriften, betreffend das Anwendungsgebiet und die Beschaffenheit der zur Aichung und
Stempelung zuzulassenden selbstthätigen Negistrir-Waagen.
Zur Abwägung und Registrirung des Gewichtes von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, geputztem
Malz, Reis, Raps und Rübsamen im Eingangs= und Ausgangsverkehr des Großhandels und Fabrikbetriebes,
sowie bei steuer= und zollamtlichen. Ermittelungen werden solche Wägungseinrichtungen zugelassen, bei welchen
eine gleicharmige Balkenwaage die Füllung ihrer Lastschale mit stets gleich großen — der auf ihr angegebenen
größten zulässigen Last entsprechenden — Gewichtsmengen eines ihr von oben zugeführten Materials und
sodann die jedesmalige Entleerung der Lastschale entweder völlig selbstthätig oder durch selbstthätige Aus-
lösung und Hemmung einer besonderen Betriebseinrichtung regelt und zugleich die fortlaufende Registrirung
der einzelnen Füllungen an einem Zählwerk vermittelt.
Wägungseinrichtungen solcher Art sollen außerdem folgenden Vorschriften genügen:
1. Die eigentliche Waage soll den auf gleicharmige Balkenwaagen bezüglichen Bestimmungen entsprechen,
mit der Einschränkung, daß es genügt, wenn sie, auf jeder Seite mit dem Gewicht einer Füllung
belastet, in Bezug auf Empfindlichkeit und Richtigkeit die Anforderungen des 11. Nachtrages zur
Aichordnung vom 16. Juli 1869, (Cirkular Nr. 33) I. §. 6 unter Nr. 1 und 3 erfüllt.
Zum Zweck der Prüfungen soll dafür gesorgt sein, daß die eigentliche Waage durch bloße
Umschaltung eines dafür vorgesehenen Mechanismus aus der Verbindung mit den anderweitigen
Einrichtungen gelöst und alsdann sowohl unbelastet auf richtiges Einspielen, als auch, mit dem
Gewichte einer Füllung auf jeder Seite belastet, auf ihre Empfindlichkeit und Richtigkeit, bezw. auf die
Uebereinstimmung des Gewichtes der Füllungseinheit mit ihrem zu registrirenden Sollgewicht, unter
Aufbringung von Normalgewichten und kleinen Zulagegewichtsstücken auf ihren beiden Seiten,
geprüft werden kann. Die bezüglichen Umschaltungs-Einrichtungen dürfen jedoch keinesfalls so be-
schaffen sein, daß bei ihrer Anwendung die Bewegungen und Verrichtungen derjenigen Konstruktions-
theile, von deren Wirkungsweise die Bemessung der Füllungen abhängig ist, in anderer Weise statt-
finden und in Folge dessen Füllungen von anderem Gewicht zu stande kommen können als bei
gewöhnlichem, nicht unterbrochenem Betriebe.
Die selbstthätigen Registrir-Waagen sollen mit einem Pendelzeiger versehen sein.
2. Die Gewichtsangaben der Registrir-Einrichtung dürfen nur in der Kilogramm-Einheit ausgedrückt
—8 suuss durch augenfällige Beisetzung der Bezeichnung „Kilogramm“ oder kg erkennbar gemacht
ein soll.
Das Gewicht einer einzelnen Füllung darf nicht weniger als 10 kg betragen und nur einer
der folgenden Stufen entsprechen:
10, 20, 25, 50, 75, 100 kg und von 100 kg aufwärts weiteren Abstufungen von je 50 kg.
Bis auf weiteres werden jedoch für Hafer auch solche selbstthätige Registrir-Waagen zugelassen,
bei denen das Gewicht einer Füllung 37,) kg beträgt. Waagen mit kleineren Füllungen sind für
Hafer nicht zulässig.
bilb Das Gegengewicht der einzelnen Füllung soll lediglich mittelst geaichter Gewichtsstücke ge-
ildet sein.
3. Um für diejenigen kleinen Gewichtsunterschiede der Füllungen, welche lediglich während des Ver-
laufes der, der Vollendung jeder Füllung vorangehenden, letzten Zuflüsse des Materials je nach der
besonderen Beschaffenheit des letzteren entstehen können, eine regelmäßige und geordnete Ausgleichung
beim Beginn der Abwägungen zu ermöglichen, soll eine Regulir-Einrichtung vorhanden sein, durch
welche das Gewicht der einzelnen Füllungen in Uebereinstimmmung mit den Angaben des Zähl-
werks gehalten werden kann (siehe auch Nr. 7). Diese Regulir-Einrichtung soll als solche leicht er-