Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Folge haben, daß der Landarmenverband des Königreichs Sachsen nun auch die dem Genannten für seine 
Person in Kreuznach gewährte Unterstützung zu erstatten verbunden sei. Diese Ansicht findet aber die gegen- 
wärtig erkennende Instanz in Uebereinstimmung mit der vorigen Entscheidung in der einschlagenden Bestim- 
mung in §. 30 unter b des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 nicht begründet. 
Nach dieser maßgebenden Vorschrift ist die Beantwortung der Frage, welcher Landarmenverband zur Erstat- 
tung des Aufwandes für die Unterstützung einer Person, die keinen Unterstützungswohnsitz hat, verpflichtet 
sei? von keinerlei rechtlichen Erwägungen, auch nicht von einer Mehrheit unter Umständen verschieden wirken- 
der Thatsachen, sondern lediglich von der einen thatsächlichen Voraussetzung des aktuellen Aufenthalts des 
Unterstützten bei Eintritt der Hülfsbedürftigkeit abhängig. Unter der letzteren ist nach dem ganzen Zu- 
sammenhange insbesondere nach den Eingangsworten des §. 30 cit. diejenige Hülfsbedürftigkeit zu verstehen, 
deren Eintritt die Unterstützung und den dadurch bedingten Kostenaufwand erforderlich gemacht hat. P. befand 
sich, als er hülfsbedürftig wurde, im Bezirke des Rheinischen Landarmenverbands, folglich ist dieser und nicht 
der gleiche Verband des Königreichs Sachsen, in dessen Bezirke der Unterstützte damals sich nicht befand, zur 
Erstattung verpflichtet. 
Gleichermaßen ist die Familie P.'s vom Landarmenverbande des Königreichs Sachsen nur deshalb 
in Unterstützung genommen worden, weil sie sich, als sie hülfsbedürftig wurde, im Bezirke desselben befand. 
Diese Unterstützung der Familie P.'s kann nicht die rechtliche Folge haben, den Landarmenverband 
des Königreichs Sachsen auch zur Erstattung der dem Genannten selbst in Kreuznach zu theil gewordenen 
Unterstützung verpflichtet erscheinen zu lassen. Um dies anzunehmen, müßte man von der Voraussetzung 
ausgehen, daß P. bei Eintritt seiner Hülfsbedürftigkeit ungeachtet seines damaligen augenblicklichen Aufenthalts 
in Kreuznach Landarmer im Königreiche Sachsen gewesen sei. Allein der Begriff „Landarmer“ bezeichnet 
keine positive Eigenschaft einer Person, vielmehr, wie sich auch aus dem Wortlaute von §. 30 sub b des 
Unterstützungswohnsitz-Gesetzes klar ergiebt, nur das negative Verhältniß des Mangels eines Unterstützungs- 
wohnsitzes. Dadurch schon ist ausgeschlossen, daß eine bleibende, der betreffenden Person auch beim Wechsel 
des Aufenthalts über die Grenze eines Landarmenbezirks hinweg folgende Angehörigkeit zu einem Landarmen- 
verbande überhaupt angenommen werden könne. 
Es besteht zudem keine Vorschrift, welche den im §. 30 sub b des Unterstützungswohnsitz-Gesetzes 
enthaltenen einfachen Grundsatz dahin modifizirte, daß Angehörige einer und derselben Familie nicht in ver- 
schiedenen Landarmenbezirken unterstützt werden könnten. Wenn thatsächlich die Mitglieder einer Familie, 
welche keinen eigenen Unterstützungswohnsitz hat, in verschiedenen Landarmenbezirken wohnen, so erscheint es 
auch nur ganz angemessen und dem im §. 30 b cit. angenommenen Grundsatze entsprechend, daß, wie die 
Gewährung der Unterstützung selbst sich nach dem Aufenthaltsorte richtet, so auch die Erstattung der dadurch 
erwachsenden Kosten von demjenigen Landarmenverbande erfolge, innerhalb dessen der Unterstützte sich bei 
Eintritt der Hülfsbedürftigkeit aufhält. 
Könnte man aber auch von der Anwendung der angezogenen Gesetzesbestimmung in dem vorstehend 
dargelegten Maße ihrem klaren Wortlaute gegenüber absehen und der vom Kläger vertheidigten Rechts- 
anschauung sich anschließen, so würde man doch auch dann nach den thatsächlichen Verhältnissen im vorliegen- 
den Falle zu einer Verurtheilung des Beklagten nicht gelangen. Denn immerhin müßte man zu dem Ende 
davon ausgehen, daß durch die Unterstützung der Familie P.'s in Riesa mittelbar dem 2c. P. selbst Unter-= 
stützung gewährt worden und daß der Eintritt seiner Hülfsbedürftigkeit bereits vom Beginn dieser Unter- 
stützung an zu rechnen sei. 
Bei dieser Annahme würde indeß nach §. 30 b des Unterstützungswohnsitz-Gesetzes derjenige Land- 
armenverband zur Erstattung der in Riesa erwachsenen Unterstützungskosten verpflichtet sein, in dessen Bezirk 
sich P., welcher dann als „der Unterstützte“ zu gelten haben würde, damals aufgehalten hat. Daß dies 
aber der Landarmenverband des Königreichs Sachsen gewesen sei, hat Kläger nicht nur in der Klage nicht 
angeführt, noch weniger bescheinigt, sondern es ergiebt sich aus den Akten auch nicht einmal eine Ver- 
muthung dafür. 
Denn nach dem eigenen Anführen Klägers hat sich 2c. P. vom Jahre 1875 ab vagabundirend in 
der Welt herumgetrieben und seine Familie in Riesa zurückgelassen. Er selbst erklärt, daß er seit mehreren 
Jahren von seiner Familie getrennt lebe. 
Im übrigen ist dieser letzteren die Unterstützung vom Landarmenverbande des Königreichs Sachsen 
nur gewährt worden, weil sie sich in dessen Bezirke bei Eintritt ihrer Hülfsbedürftigkeit aufhielt. Dieser 
Aufenthalt der Ehefrau 2c. P.'s. mit ihren Kindern muß nun aber unter den vorgedachten Umständen als
	        
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