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5. Justiz-Wesen.
Vorschriften
über die Dienst= und Geschäfts-Verhältnisse der bei dem Reichsgericht mit den Zustellungen zu
beauftragenden Beamten.
1. Bei dem Reichsgericht werden die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen in der bis-
herigen Weise von Unterbeamten des Gerichts erledigt.
bes 2. Alle übrigen Zustellungen sind von Beamten der Gerichtsschreiberei als Gerichtsvollzieher zu
esorgen.
3. Die Bezeichnung der widerruflich mit der Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes zu 2 zu
betrauenden Beamten der Gerichtsschreiberei, — deren Zahl auf drei festgesetzt wird, — und die Vertheilung
der Geschäfte unter dieselben erfolgt durch den Präsidenten des Reichsgerichts, welcher, wenn Verhinderungs-
fälle es erforderlich erscheinen lassen, auch die Vertretung der bezeichneten Beamten anordnet.
4. Die Gerichtsvollzieher führen ein Dienstsiegel. Dasselbe zeigt den Reichsadler mit der Um-
schrift „Gerichtsvollzieher bei dem Reichsgericht“".
Das Dienstsiegel wird für Rechnung der Reichskasse beschafft.
5. Der Gerichtsvollzieher hat bei Angabe seines Namens seine Amtseigenschaft und dieser den
Zusatz „als Gerichtsvollzieher“ hinzuzufügen, z. B.
N., Sekretariatsassistent bei dem Reichsgericht, als Gerichtsvollzieher.
6. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die von den bei dem Reichsgericht zugelassenen Rechts-
anwälten ertheilten Aufträge zu übernehmen und auch nur zur Uebernahme dieser Aufträge berechtigt. Die
bezüglichen Aufträge sind „an das Gerichtsvollzieheramt bei dem Reichsgericht" zu richten und demjenigen
Gerichtsvollzieher zu übergeben, welchem nach der bestehenden Geschäftsvertheilung die Erledigung obliegt.
Zustellungsaufträge, die außerhalb der Dienststunden ertheilt werden, darf auch ein Gerichtsvollzieher
übernehmen, der nach der Geschäftsvertheilung zu deren Erledigung nicht ermächtigt sein würde.
Der Gerichtsvollzieher hat in jedem Falle bei der Empfangnahme der zuzustellenden Schriftstücke auf
den Urschriften und den Abschriften die Zeit der Uebergabe zu vermerken.
7. Die Erledigung der ertheilten Aufträge darf nicht verzögert werden. Ist für die Ausführung eines
Auftrags eine bestimmte Frist gestellt, so hat der Gerichtsvollzieher den Auftrag innerhalb der gestellten Frist
zu erledigen oder dessen Erledigung durch einen anderen Gerichtsvollzieher herbeizuführen.
8. Die Gerichtsferien sind ohne Einfluß auf die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, die ihm
ertheilten Aufträge zu erledigen.
9. Der Gerichtsvollzieher hat die ihm obliegenden Zustellungen nach Maßgabe der §§. 152— 178
C. P. O. zu bewirken.
10. Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung vor deren Besorgung dergestalt gehörig vorzubereiten,
daß bei der Ausführung sich keine Anstände ergeben und keine Verzögerungen verursacht werden, auch die
Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigt wird.
Insbesondere hat er zu prüfen, ob die Schriftstücke unterschrieben, die Abschriften gehörig beglaubigt,
in den Ladungen die Zeit und der Ort des Termins angegeben sind, und ob die Person, an welche zuzu-
stellen ist, nach Namen, Stand, Gewerbe und Aufenthaltsort hinreichend bezeichnet ist.
11. Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellungsaufträge, vorbehaltlich anderweiter Bestimmung des
*5 spätestens binnen 24 Stunden zu erledigen. Sonntage und allgemeine Feiertage werden nicht
mitgerechnet.
12. Der Gerichtsvollzieher hat über jede von ihm bewirkte Zustellung eine Urkunde aufzunehmen,
welche den in S§S. 173, 174 C. P. O. vorgesehenen Erfordernissen entsprechen muß.
Der Gerichtsvollzieher hat der Unterschrift der Zustellungsurkunde das Dienstsiegel beizufügen, wenn
der Auftraggeber dies verlangt.