Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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In allen Fällen muß die Wiederholung spätestens in dem nächsten Prüfungsjahre stattfinden, 
widrigenfalls auch die früher bestandenen Prüfungen zu wiederholen sind. Eine Ausnahme kann nur aus 
besonderen Gründen gestattet werden. Die Frist zur Wiederholung wird von der Behörde (8. 1) festgesetzt 
und durch den Vorsitzenden dem Kandidaten mitgetheilt. Der Behörde werden zu diesem Zwecke die Prüfungs- 
akten mit gutachtlichem Bericht eingereicht. 
Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder eines Theils desselben findet in Gegenwart 
des Vorsitzenden statt. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wirb zu einer weiteren Prüfung nicht zuge- 
lassen. Ausnahmen hiervon können nur aus besonderen Gründen gestattet werden. 
§. 21. 
Hat der Kandidat sämmtliche Prüfungsabschnitte bestanden, so wird aus den für die Prüfungs- 
abschnitte ertheilten Prädikaten die Gesammtzensur ebenso festgesetzt, wie dies in §. 19 vorgeschrieben ist. 
Der Vorsitzende überreicht die Prüfungsakten der Behörde (§. 1) zur Ertheilung der Approbation. 
§. 22. 
Wer sich nicht rechtzeitig (s. 4) persönlich bei dem Vorsitzenden meldet, die Termine oder Fristen 
ohne hinreichende Entschuldigung versäumt, kann auf Antrag des Vorsitzenden von der Behörde (§. 1) bis 
zum folgenden Prüfungsjahre zurückgestellt werden. 
§. 23. 
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher sie begonnen 
ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (s. 4 Ziffer 1 bis 4) sind dem Kandidaten 
erst nach bestandener Gesammtprüfung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind vor der Rückgabe 
sämmtliche Behörden (§. 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die 
Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben 
worden sind. In die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangszeugnisses ist ein Vermerk über den Ausfall 
der bisherigen Prüfung einzutragen. 
8. 24. 
Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen 200 Mark. 
Davon sind zu berechnen: 
für den Prüfungsabschnitt ..w 20 Mark, 
und zwar für Theil 1 ............ 6 Mark, 
»,,2..................7- 
,,,,3..................7 - 
fürdenPrüfungsabfchnittll.....................12- 
fürdenPrüfungsabschnittlll.....................16- 
undzwarfürTheill..................10Mark, 
. ,,»2..................6- 
fürdenPrüfungsabschnittlv.....................57- 
undzwarfürTheillaundlb...............25Mark, 
,,,,2.............,.....10- 
,,,,3.—................10- 
,,,,4........·..........12- 
fürdenPrüfungsabschnittV............. .......35- 
undzwarfürTheillaund1b...............25Mark, 
,,»2........... . .. 10- 
fürdenPrüfungsabschnittVl.....................24- 
undzwarfürTheillaund1b...............12Mark, 
»,,2..................12- 
fürdenPrüfungsabschnittvll.....................6 
M # 
für sächliche und Verwaltungskosten 30 
zusammen 200 Mark. 
 
	        
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