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Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abschnitt oder Theil eines Abschnitts außer den
zasstenen Gebühren jedesmal vier Mark für sächliche Ausgaben und Verwaltungskosten zur nochmaligen
ebung
8. 25.
Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die Gebühren für die noch nicht
begonnenen Prüfungsabschnitte ganz, die sächlichen Gebühren nach Verhältniß zurück.
§. 26.
Dem Reichskanzler werden von der Behörde (§. 1) Verzeichnisse der in dem abgelaufenen Prüfungs-
jahre Approbirten mit den Prüfungsakten eingereicht. Die letzteren werden der Behörde zurückgesendet.
C. —
8.
Ueber Zulassung der in 8. 4 Absatz 3, Sostet 4 Ziffer 1 und 2, §. 20 Absatz 4 und 6, F. 23
Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen entscheidet der Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der zuständigen
Landes-Zentralbehörde (§. 1).
D. Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
§. 28.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. November 1883 in Kraft.
8. 29.
Diejenigen Kandidaten, welche bereits vor dem 1. Dezember 1883 die ärztliche Vorprüfung bestanden
haben, sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie auch nur die Erfüllung der nach den bisherigen Vorschriften
hierfür erforderlichen Vorbedingungen nachweisen.
8. 30.
Alle früheren, dieser Bekanntmachung entgegenstehenden Bestimmungen über die ärztliche Prüfung
sind aufgehoben.
Formular.
Nachdem —)Tiäi m„ aus.... am . ten 18.
die Prüfung vor der ärztlichen Prüfungskommission dtzt. mit dem Prädikat ,,
bestanden hat, wird ihm hierdurch die Approbation als Arzt mit der Geltung vom bezeichneten Tage ab für
das Gebiet des Deutschen Reichs gemäß §. 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 ertheilt.
„den ...ten 18.
(Siegel und Unterschrift der approbirenden Behörde.)
Approbation
für
als
Arzt.
Berlin, den 2. Juni 1883. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
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