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auf die offizinellen Pflanzen, und Kenntniß von den Grundzügen der Anatomie und Physiologie der Pflanzen
angeeignet hat.
Die Zeit, welche auf die Prüfung des einzelnen Studirenden zu verwenden ist, beträgt für jedes
Fach höchstens 15 Minuten.
Wer an einer Universität des Reichs auf Grund einer Prüfung in den Naturwissenschaften die
Doktorwürde erworben hat, wird nur in denjenigen Fächern geprüft, welche nicht Gegenstand der
Promotionsprüfung gewesen sind.
8. 6.
Die Gegenstände und das allgemeine Ergebniß der Prüfung in jedem Fache, sowie die für dasselbe
ertheilte Zensur, werden von dem Examinator für jeden Geprüften in ein besonderes Protokollschema ein-
getragen, welches von dem Vorsitzenden und sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen und
bei den Fakultätsakten aufzubewahren ist.
8. 7.
Von jedem Examinator wird eine Zensur ertheilt, für welche ausschließlich die Bezeichnungen „sehr
gut"“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „.ungenügend“ (4), „schlecht“ (5) zulässig sind.
Für jedes der vier ersten Fächer (§. 5 Abs. 1) wird je eine Zensur, für Botanik und Zoologie das
Mittel der beiden Einzelzensuren als eine Zensur ertheilt. Für Diejenigen, welche in allen fünf Zensuren
mindestens „genügend" erhalten haben, wird nach Beendigung der Prüfung von dem Vorsitzenden die Ge-
sammtzensur ermittelt, indem die Summe der Zahlenwerthe der fünf Zensuren durch 5 getheilt wird. Er-
geben sich bei der Theilung Brüche, so werden dieselben, wenn sie über 0, betragen, als ein Ganzes gerechnet,
andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
Das Prädikat „ungenügend"“ oder „schlecht“ hat eine Wiederholungsprüfung in dem nicht bestandenen
Fache zur Folge, wobei wiederum Zoologie und Botanik zusammen als ein Fach gerechnet werden.
Die Frist beträgt je nach den Zensuren und der Zahl der nicht bestandenen Prüfungsfächer zwei
bis sechs Monate. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit dem betreffenden Examinator bestimmt.
8. 8.
Die Wiederholung der Prüfung kann nach Ablauf der Frist (S. 7) auch bei der Kommission einer
anderen Universität geschehen, sofern der Kandidat bei letzterer immatrikulirt ist.
§. 9.
Nach Beendigung jedes Prüfungstermins hat der Vorsitzende binnen zwei Tage das Resultat der
Prüfung und die etwa bestimmten Wiederholungsfristen der Universitätsbehörde mitzutheilen. Diese hat,
falls der Studirende vor vollständig bestandener Vorprüfung die Universität verläßt, einen entsprechenden
Vermerk in das Abgangszeugniß einzutragen.
Ueber den Erfolg der Prüfung ist dem Studirenden ein Zeugniß nach dem beigefügten Formular
auszustellen. Hat derselbe eine Nachprüfung abzulegen, so wird statt einer Gesammtzensur die Wiederholungs-
frist vermerkt.
" 8. 10.
Die Gebühren für die gesammte Prüfung und das ausgefertigte Zeugniß betragen 36 Mark.
Hiervon werden je 5 Mark auf den Vorsitz und auf jeden der sechs Prüfungsgegenstände vertheilt. Der
Rest wird zu sächlichen Ausgaben verwendet.
Doktoren der Philosophie oder der Naturwissenschaften haben im Falle des 8. 5 Absatz 4 nur die
Gebührenantheile für den Vorsitzenden und diejenigen Mitglieder der Kommission zu entrichten, von denen
sie geprüft werden.
Bei der Nachprüfung sind die Gebührenantheile für den Vorsitzenden und die Mitglieder der Kom-
mission, von welchen die Nachprüfung abgehalten wird, aufs neue zu entrichten.
Ueber Verwendung der verfallenen Gebühren (6. 4) befindet die Behörde (G. 1).
§S. 11.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1883 in Kraft.
S. 12. ·
Alle früheren über die ärztliche Vorprüfung erlassenen Vorschriften sind aufgehoben.