Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

Nachtrag 
Nr. 26 des Central-Blatts für dar Deutsche Neich. 
Berlin, Sonnabend, den 30. Juni 1883. 
  
  
  
  
  
  
— 
Inhalt: Zoll= und Steuer-Wesen: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen des Zolltarifs aus Anlaß des mit Italien ab- 
geschlossenen Handelsvertrags. Vom 30. Juni 1883. ........ Seite 221 
  
Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Nach Artikel 7 des am 4. Mai d. J. unterzeichneten Handels= und Schiffahrtsvertrages zwischen dem 
Deutschen Reich und Italien werden vom 1. Juli d. J. ab die in dem Tarife A bezeichneten Gegenstände 
italienischer Herkunft (Provenienz) oder Fabrikation bei ihrer Einfuhr in Deutschland zu den durch diesen 
Tarif festgestellten ermäßigten Zöllen zugelassen, und zwar: 
frische Weinbeeren (Nr. 9 k des Zolltarifs) zum Zollsaze von 10 1/% (für 100 kg), 
frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten (Nr. 25 
h 1 des Zolltarifs) zum Zollsaeeessss 4 
Anmerkung. Verlangt der Zollpflichtige die Auszählung, so 
« zahlt er für 100 Stück 65 Pf. 
frische Datteln und Mandeln (Nr. 25 h 1 des Zolltarifs) zum 
Zollsatze 4 - 
getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen und Granaten (Nr. 25 
h 3 des Zolltarifs) zum Zollsatte = 10 --- 
Oliven(Nr.25pldesZolltarifs)zumZollsatze...... -30- --- 
Speiseöl in Flaschen oder Krügen (Nr. 26 a 1 des Zolltarifs) zum 
Zollsatz.. ... ..... -10 
Olivenöl in Fässern (Nr. 26 a 2 des Zolltarifs) zum Zollsatze = 4 
Nach einem Beschlusse des Bundesraths vom 28. Juni d. J. finden die vorstehend ermäßigten Zoll- 
sätze vom 1. Juli d. J. ab auf alle derartigen Gegenstände bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet 
Anwendung, soweit die Gegenstände nicht aus Spanien oder dessen Besitzungen stammen. Die Abstammung 
der Waaren aus anderen Ländern als Spanien oder dessen Besitzungen ist durch behördliche, eventuell in 
beglaubigter Uebersetzung beizubringende Atteste des Heimathlandes oder in anderer Weise (Vorlegung von 
Schiffspapieren, Fakturen, Original-Frachtbriefen, kaufmännischen Korrespondenzen 2rc.) glaubhaft nachzuweisen. 
Der Erbringung dieses Nachweises bedarf es nicht, wenn die in Frage kommenden Waaren als 
Passagiergut von Reisenden eingehen. 
In Fällen, wo über die Abstammung der vorbezeichneten Waaren aus einem anderen Lande als 
Spanien Zweifel nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Amtsvorstandes von der Beibringung eines be- 
sonderen Nachweises über die Herkunft der Waare Abstand genommen werden. 
Berlin, den 30. Juni 1883. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Burchard. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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