Tentral-Slatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
i
Reichsaml des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. Juli 1883. 9# 30.
Inhalt: 1. Eisenbahn-Wesen: Abänderung des Eisenbahn- änderungen in der Organisation und den Befugnissen von
Betriebs-Reglements durch anderweite Normirung der Zollstelllen:: 237
Lieferungszeiten für Eil- und Frachtgüter Seite 235 4. Konsulat-Wesen: Ernennung eines Vize-Konsuls; — Er-
mächtigung zur Vornahme von Givilstands-Akten; —
2, Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs E .
.. . xequatursErthetlung.......... 238
vom 1. April bis Ende Juni 1888 236 5. Handels= und Gewerbe-Wesen: Bekanntmachung, betreffend
3. Zoll- und Steuer-Wesen: Wefzfall der Jahresübersichten die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen
uͤber die Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Pflänzliggggeens 238
Steuern; — Einführung statistischer Nachweisungen über 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
die mit einem Zollzuschlage belegten Waaren; — Ver- Reichsgebiete.. ..... 239
1. Eisenbahn-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. auf Grund des Artikels 45 der Reichs-
verfassung beschlossen: V
Der §. 57 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands wird, wie folgt, abgeändert:
1. Der Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Jede Bahnverwaltung publizirt durch die Tarife für den Verkehr innerhalb ihres Bahn-
gebiets Lieferungszeiten, welche sich aus Expeditions= und Transportfristen zusammensetzen
und die nachfolgenden Maximalansätze nicht überschreiten dürfen:
a) für Eilgüter:
1. Expeditionsfrist. ....... 1 Tag,
2. Transportfrist:
für je auch nur angefangene 300 f. .1 Tag,
b) für Frachtgüter:
1. Expeditionsfrist. ........ 2 Tage,
2. Transportfrist:
bei einer Entfernung bis zu 100 km.. rag,
bei größeren Entfernungen für je auch nur angefangene weitere 200 km 1 Tag.“
2. Im Absatz 3 sind die Worte „Messen und andere" zu streichen.
3. Der Absatz 5 fällt weg.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober d. I. in Kraft.
Berlin, den 19. Juli 1883.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.
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