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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. beschlossen,
daß die nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 7. Dezember 1871 von den Zoll= und
Steuerdirektivbehörden aufzustellenden Jahresübersichten über die Einnahmen an Zöllen und ge-
meinschaftlichen Steuern (Muster 19 der Vorschriften für die Statistik der gemeinschaftlichen
Zölle und Steuern des Deutschen Reichs), sowie die Zusammenstellung und Veröffentlichung der-
selben durch das Kaiserliche statistische Amt vom laufenden Jahre ab in Wegfall kommen.
Berlin, den 22. Juli 1883. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. Folgendes beschlossen:
Ueber die in das Zollgebiet eingeführten zollpflichtigen Gegenstände, welche auf Grund
des §. 6 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 mit einem Zollzuschlage belegt werden, haben
die Hauptämter chronologische Nachweisungen nach dem nachstehenden Muster für jedes Kalender-
jahr zu führen und bis zum 15. Januar nach dem Jahresschluß mit der Nachweisung über die
ausnahmsweise zu ermäßigten Zollsätzen oder zollfrei abgelassenen Gegenstände — §. 30 der
Dienstvorschriften vom 21. November 1879, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des
deutschen Zollgebiets mit dem Auslande,) — an das Kaiserliche statistische Amt einzusenden.
Bundesstaat: Hauptamtsbezirk:
Verwaltungsbezirk (für Preußen):
Nachweisung
über
die auf Grund des §. 6 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 — Reichs-Gesetzblatt
S. 207 — mit einem Zollzuschlage belegten Gegenstände
für das Kalenderjahr 18183).
Bezeichnung Waarengattung. In Verordnung,
Hund Nummer Maß= Waaren= AnwendungErhobener auf Grund welcher
de gan#dkeen, Larif stab. mienge. behrahtr Zolbetrag) der Zollzuschlag
Vorregisters. Waarender- nummer. erhoben wurde.
zeichnisses. Mark. Mark.
1. 2. 8. 4. 5. 6. 7. 8.
Berlin, den 22. Juli 1883. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
*) Central-Blatt von 1879 S. 687 ff.
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