Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Prännmerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
TZ 4
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 31. August 1883. 3835.
Inhalt: 1. Finanz-Wesen: Bekanntmachung, betreffend die über die Anerkennung der in spanischen Schiffspapieren
Abänderung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz enthaltenen Vermessungsangaben in deutschen Hüfen 265
vom 1. Juli 1881 wegen Erhebung von Reichsstempel- 4. Konsulat-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Givil-
abgggen Seite 263 stands-Alten; — Entlassung; — Einziehung eines Kon-
. ulatsec.·—Eeuatur-Erteilun......265
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Befugnisse von Steuerstellen 265 5 ji - — zuturern —* Ausländern aus dem
3. Marine und Schiffahrt: Nachtrag zu den Bestimmungen " Reichsgebiett 232366
1. Finan z-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend
die Abänderung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz vom 1. Juli 1881 wegen Erhebung
von Reichsstempelabgaben (Central-Blatt für 1881 Seite 283 und für 1883 Seite 8).
Auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 10. März v. J. (Central-Blatt Seite 107) wird Folgendes
bestimmt:
Die Bestimmung unter Ziffer 3 der obenbezeichneten Ausführungsvorschriften (Central-Blatt 1881
Seite 283, vergleiche Ziffer II 2 der Bekanntmachung vom 5. Januar d. J. — Central-Blatt Seite 8 —)
erhält folgende Fassung:
Für die zur Versteuerung angemeldeten Aktien und sonstigen Werthpapiere ist der volle tarifmäßige
Betrag der Reichsstempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn für die
ausgegebenen Interimsscheine schon eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Behufs Anrechnung der
letzteren auf die Steuer für die definitiven Stücke hat der Steuerpflichtige in der Anmeldung den Betrag
der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten Einzahlungen und die dafür gezahlten Abgabenbeträge, sowie
den Ort und die Zeit der stattgehabten Steuererhebungen anzugeben und die abgestempelten Interimsscheine
mit den abzustempelnden Werthpapieren vorzulegen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der beantragten An-
rechnung nichts zu erinnern, so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien 2c. etwa noch zu erlegenden Ab-
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