Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Ablösungsrenten  und  Landeskulturrenten  oder  von
Beiträgen  zu  solchen  Renten  kostenfrei.

2.  Reallasten,  kraft  deren  Geldbeträge  zu  leisten  sind,
werden  wie  Hypotheken  behandelt,  wenn  ihr  Wert
nach  §  9  der  Zivilprozeßordnung  auf  mehr  als
5000  A  zu  berechnen  ist.  Die  besonderen  Vorschriften
  über  Landeskulturrenten  werden  hierdurch
nicht  berührt.

3.  Wird  eins  der  unter  Nr.  45  bezeichneten  Rechte  auf
demselben  Grundbuchblatte  für  mehrere  Berechtigte
  zugleich  eingetragen,  so  wird  die  Gebühr  nur
einmal  erhoben.

46.  Eintragung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld

a)  die  Hälfte  der  Gesamtgebühr,  jedoch  nicht  weniger  als
1  4,  wenn  ein  Erbe  die  Eintragung  zur  Sicherung  des
Erbteils  minderjähriger  Miterben  bewilligt  hat  oder
wenn  die  Eintragung  auf  Grund  des  Ersuchens  einer
Behörde  stattfindet  oder  wenn  durch  Eintragung  einer
Sicherungshypothek  die  Zwangsvollstreckung  oder  die
Vollziehung  des  Arrestes  erfolgt;

b)  die  Hälfte  der  Gesamtgebühr,  jedoch  nicht  weniger  als
1.X,  wenn  die  Eintragung  vom  Erwerber  des  Grundstücks
  zur  Erfüllung  des  auf  den  Erwerb  gerichteten
Vertrags  bewilligt  wird;

c)  die  volle  Gesamtgebühr  in  den  übrigen  Fällen.
Die  volle  Gesamtgebühr  beträgt
bei  einer  Summe  bis  500  ...
bei  einer  Summe  über  500  bis  5000  HKfK.
von  je  100M,  mindestes
bei  höheren  Werten  sind  der  Gebühr  von  10.4“  hinzuzurechnen
  für  jedes  Hundert  des  Betrags  von
über  5  000  bis  20  O00  ff.
über  20  000  bis  50  000
über  50  O00ü0  ...  .  ...

47.  Eintragung  des  Übergangs  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld  auf  einen  anderen  Berechtigten,  insbesondere  auf

14

20
2l4,

15  3,
10  3,
6  à.