3. Marine und Schiffahrt.
Die europäische Donau-Kommission hat in ihrer Sitzung vom 21. November 1882 eine allgemeine Er-
mäßigung der von ihr erhobenen Schiffahrts-Abgaben um 20 Prozent beschlossen und demzufolge die nach-
stehend abgedruckten Zusatzbestimmungen zu dem Tarif der an der Sulina-Mündung zu erhebenden Schiffahrts-
Abgaben vom 31. Dezember 1880 — Central-Blatt für das Deutsche Reich 1881 S. 148 — erlassen.
Artikel 1. Die in dem ersten Artikel des an der Sulina-Mündung geltenden Tarifs enthaltene
Tabelle der von Schiffen mit einem Gehalt von 100 Tonnen und darüber zu erhebenden Abgaben wird durch
die folgende Tabelle ersetzt:
Die Abgabe beträgt für Schiffe, welche
ihre Ladung eingenommen haben,
Abgabepflichtiger Tonnengehalt. n
im Lasen von andern Hafen des
Stromes
Frk. Ct., Frk. Ct.
Von 100 bis 150 Tonnen — 30 — 55
= 151 200 — 80 · 1 10
= 201 250 - 1 15 « 1 45
251 -300 1 45 1 75
301 = 400 1 70 2 00
= 401 500 1 85 2 15
501 = 600 1 90 2 30
= 601 -700 1 95 2 35
701 800 2 00 2 40
über 800 2 05 2 45
Artikel 2. Diese ermäßigte Tonnengebühr gelangt vom 1. Januar 1883 (neuen Stils) ab zur
Anwendung für die auslaufenden Schiffe.
Die vor dem 1. Januar in den Strom eingefahrenen Schiffe, welche nach diesem Datum wieder
in See gehen, entrichten diejenige Eingangsabgabe, welche sie nach dem gegenwärtig bestehenden Tarif zu
zahlen haben würden.
Galatz, den 21. November 1882.