Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Geheiß- den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Scheines einzustellen. Er darf den Schein Anderen 
nicht überlassen. 
* darf * Gewerbebetriebe keine Person mit sich führen, die in dem Scheine nicht genannt ist. 
Er darf mit anderen als den auf der ersten Seite des Scheines bezeichneten Waaren und Leistungen das 
Gewerbe nicht betreiben. « 
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind: geistige Getränke, soweit nicht das 
Feilbieten derselben von der Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet 
ist; gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte Bettstücke, insbesondere Bett- 
federn, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle; 
Gold= und Silberwaaren, Bruchgold und Bruchsilber, sowie Taschenuhren; Spielkarten; Staats= und son- 
stige Werthpapiere und Lotterieloose, Bezugs= und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; 
explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und Dynamit; solche mineralische und 
andere Oele, welche leicht entzündlich sind, insbesondere Petroleum, sowie Spiritus; Stoß-, Hieb= und 
Schußwaffen;: Gifte und gifthaltige Waaren, Arznei= und Geheimmittel. 
Ausgeschlossen vom Feilbieten im Umherziehen sind ferner: Druckschriften, andere Schriften und Bild- 
werke, insofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet sind, oder welche 
mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden. 
Endlich sind von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen zusgeschoossen die Ausübung der Heilkunde, 
insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt ist; das Aufsuchen sowie die Vermittelung von 
Darlehnsgeschäften und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von 
Bestellungen auf Staats= und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und Bezugs= und Antheilscheine auf 
Werthpapiere und Lotterieloose; das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei 
Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung finden. 
Im Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umherziehen noch besondere Erlaubniß nöthig; in der Er- 
laubniß werden das Gebiet und die Waaren, für welche sie gilt, ausdrücklich bezeichnet. 
.Zum Zwecke des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt in fremde Wohnungen, 
sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte nicht gestattet. 
In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Gewerbebetrieb beginnt, den für 
den Staat geltenden Steuervorschriften genügt haben. Insbesondere hat er die Landessteuern (Steuern, 
Gebühren und sonstige Abgaben) zu entrichten. 
Wer Duuckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten will, hat ein Verzeichniß 
derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. Der 
Gewerbetreibende darf nur die in dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen 
Schriften oder Bildwerke bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichniß während der Ausübung des 
Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen 
und, sofern er hierzn nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Ver- 
zeichnisses einzustellen. 
  
 
	        
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