Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

— 321 — 
2. Zoll= und Stener-Wesen. 
  
Im Grenzbezirk an der Ostküste der Herzogthümer Schleswig-Holstein unterliegt künftighin Salz der 
Transportkontrole gemäß §§. 119 ff. des Vereinszollgesetzes nur in Mengen von 100 kg und darüber. 
  
Den Königlich preußischen Untersteueramte zu Hamm im Hauptamtsbezirke Dortmund ist die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen II beigelegt worden. 
  
3. Konfulat-Wesen. 
  
Der Kaiserliche Konsul T. Hamburger in Patras ist gestorben. 
  
4. Heimath-Wesen. 
  
J 
Die Nothwendigkeit der Armenpflege für Kinder, welche von den Eltern hülfslos im Stiche ge— 
lassen sind, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Eltern auskömmlichen Verdienst zu deren 
Unterhaltung haben. 
Im August 1882 wurden vier unmündige Kinder des Eisenbahnarbeiters Qu., welche sich auf der 
Straße zu Charlottenburg obdachlos umhertrieben, von der Polizei aufgegriffen und der dortigen Armen- 
verwaltung zugeführt. Qu. hatte sich von seiner Ehefrau getrennt und weigerte sich, die Kinder bei sich 
aufzunehmen, da er selbst nur eine Schlafstelle habe und den Tag über auswärts auf Arbeit sei; er erklärte 
sich jedoch bereit, von seinem Verdienst, welcher sich auf 69 M, monatlich belief, zu den Kosten der Unter- 
haltung der Kinder beizutragen. 
Der Armenverband Charlottenburg brachte die Kinder anderweit unter und klagte demnächst gegen 
den Ortsarmenverband P. die Pflegekosten nach Abzug der von dem Vater der Kinder gezahlten Be- 
träge ein. . 
Der Vorderrichter wies die Klage ab, da bei einem Verdienst des Vaters von monatlich 69 M, die 
Annahme von Hülfsbedürftigkeit ausgeschlossen sei. 
Das Bundesamt hat in Abänderung des Urtheils erster Instanz durch Erkenntniß vom 15. Sep— 
tember 1883 den Beklagten zur Erstattung der Pflegekosten verurtheilt. Nachdem in dem Erkenntnisse aus- 
geführt worden, daß Qu. seinen Unterstützungswohnsitz in P. habe, heißt es in den 
Gründen 
weiter: 
Die Kinder des Qu. waren in hülflosem Zustande, obdachlos und ohne Subsistenzmittel von 
der Polizei zu Charlottenburg auf der Straße aufgegriffen. Qu. hatte sich von seiner angeblich dem lüder- 
lichen Lebenswandel hingegebenen Ehefrau getrennt und seinen Hausstand aufgelöst. Er erklärte sich bei seiner 
Vernehmung außer Stande, seine Kinder bei sich aufzunehmen, da er selbst in Charlottenburg nur eine 
Schlafstelle habe und den Tag über am Halensee beschäftigt sei. Bei dieser Sachlage war das Einschreiten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.