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Bestimmungen, betreffend die zollfreie Ablassung von Petroleum für andere gewerb-
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1. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt:
a) den Palmkernöl= und Gummifabriken für dasjenige Petroleum unter 790 Dichtigkeitsgraden,
welches dieselben zur Extraktion des Palmkernöls bezw. zur Lösung des Kautschucks ver-
wenden, sowie
b) den Petroleumraffinerien und den mit der Destillirung von Petroleum sich befassenden
chemischen Fabriken für dasjenige Petroleum, welches zur Herstellung der erweislich in das
Ausland ausgeführten oder an zum zollfreien Bezuge von Petroleum berechtigte gewerbliche
Anlagen abgesetzten Petroleumdestillate unter 790 Dichtigkeitsgraden verwendet worden ist,
Zollfreiheit zu gewähren.
2. Diese Begünstigung ist nur auf jederzeitigen Widerruf und nur solchen gewerblichen Anlagen
zuzugestehen, deren Inhaber den mit der Kontrole beauftragten Beamten die Einsicht der kaufmännisch
geführten Bücher und die Kontrole des Betriebs während desselben jederzeit gestatten und über den Bezug,
die Verarbeitung und den Vertrieb des Petroleums bezw. der Destillate aus solchem so genau Buch führen,
daß mit Hülfe der betreffenden, gehörig zu belegenden Anschreibungen, welche den revidirenden Beamten auf
Erfordern jederzeit vorgelegt werden müssen, die Ordnungsmäßigkeit des Betriebs sofort geprüft werden kann.
3. Die Dichtigkeitsgrade des Petroleums bezw. der Petroleumdestillate sind mittelst eines amtlich
beglaubigten Aräometers festzustellen.
4. An die Gewährung der einzelnen Begünstigungen sind folgende Bedingungen zu knüpfen:
A. Für die unter Ziffer 1 a aufgeführten gewerblichen Anlagen:
a) das zollfrei abzulassende Petroleum muß unter Zollkontrole direkt bezogen, der zuständigen
Zoll= oder Steuerstelle angemeldet und vorgeführt werden;
b) das zu Beleuchtungszwecken bezogene Petroleum ist ebenfalls anzumelden und vorzuführen,
auch, soweit es unverzollt ist, zu verzollen;
I) die etwa zu anderen als den unter Ziffer 1 a genannten Zwecken zu verbrauchenden Rück-
stände des zollfrei abgelassenen Petroleums sind vor dem Verbrauche zu verzollen;
d) — * von Petroleum, Petroleumdestillaten oder Petroleumrückständen an Dritte ist
unstatthaft. «
B. Für die unter Ziffer 1 b aufgeführten gewerblichen Anlagen:
a) es ist lediglich die Verarbeitung und Verwendung ausländischen Petroleums gestattet. Das-
selbe ist unmittelbar vom Auslande oder von öffentlichen Niederlagen unter Zollkontrole zu
beziehen;
b) die fabrikmäßige Gewinnung von Leuchtöl im engeren Sinne (zwischen 790 und 830 Dichtig-
keitsgraden), sowie von Leuchtgas aus Petroleum ist unzulässig;
I) die auszuführenden bezw. an zum zollfreien Bezuge berechtigte gewerbliche Anlagen abzu-
setzenden Destillate sind der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle anzumelden und vorzuführen.
Die Abfertigung erfolgt unter Zollkontrole;
d) die Zollfreiheit wird in der Weise gewährt, daß für jede erweislich ausgeführten oder an
die vorbezeichneten gewerblichen Anlagen abgesetzten netto 100 kg Destillate br. 125 kg
Tetroleum von der zur Anschreibung getangten zollpflichtigen Menge zollfrei abgeschrieben
werden;