Anlage D 2.
Dem (Königlichen Haupt-Steueramte) zu N. melde . d.. Unterzeichnete den umstehend aufgeführten Branntwein
zur Denaturirung durch Vermischung mit Wasser und Essig.
N., den ten
(Unterschrift.)
Die Anmeldung ist heute vorgelegt und im Denaturirungsregister unter Vv. eingetragen.
N., den een . ..
(Königliches Haupt-Steueramt.)
(Unterschriften.)
Anleitung.
Das Formular dient zur Anmeldung der für Essigfabrikanten vorzunehmenden Denaturirungen von Branntwein.
Die ersten 7 Spalten sind vom Anmelder, die übrigen von den Steueraufsichtsbeamten auszufüllen.
Die Steueraufsichtsbeamten haben jedesmal davon Ueberzeugung zu nehmen, daß das Gefäß, in welchem die Vermischung
des Branntweins mit dem Wasser und dem Essig vorgenommen werden soll (Regulativ §. 26 Ziffer 2), entweder leer oder
doch nur mit Wasiser befüllt ist.
Zu Spalte 4, 10, 11, 12. Falls das Taragewicht der Gebinde cichamtlich nicht festgestellt ist, wird dasselbe unter Zu-
grundelegung der Normaltarasätze oder durch Verwiegung der geleerten Gebinde ermittelt.
Der Steuerverwaltung bleibt vorbehalten, die Verwiegung der geleerten Gebinde eintreten zu lassen, wenn der An-
wendung der aichamtlichen Tara oder der Normaltarasätze Bedenken entgegenstehen.
Zu Spalte 12. Nach der Einrichtung der für den amtlichen Gebrauch gelieferten Gewichts= und Maaßtabellen für Brannt-
wein bedarf es bei Anwendung der Normaltarasätze nicht der besonderen Ermittelung und Angabe des Taragewichts der
ebinde.
Zu Spalte 17. Die Steuervergütung wird stets nach der bei der Revision festgestellten Menge absoluten Alkohols
(Spalte 17) berechnet.
Zu Spalte 17, 18, 19, 20, 21. Ein Lieerbruch in Spalte 17 wird für die Feststellung der Menge der Denaturirungs-
mittel als ein ganzes Liter gerechnet.
Zu Spalte 18, 19, 20, 21. An Wasser ist wenigstens das Dreifache der nach dem Revisionsbefund im Branntwein ent-
haltenen Liter absoluten Alkohols zur Vermischung zu verwenden, sofern nicht von der Direktivbehörde ein geringerer Wasser-
zusatz gestattet ist. Von dieser Literzahl an Wasser kommt jedoch das schon in dem Branntwein enthaltene Wasser in Abzug
und zwar mit derjenigen Menge, um welche die vorgefundene Litermenge Branntwein (Spalte 16) größer ist, als die be-
rechnete Menge absoluten Alkohols (Spalte 17).
An Esiig sind wenigstens so viel Liter, wie nach dem Revisionsbefunde Liter absoluten Alkohols in dem Branntwein
enthalten sind, zur Vermischung zu verwenden, falls nicht ein geringerer Zusatz an Essig von einem 6 Prozent übersteigenden
Essigsäuregehalt seitens der Direktivbehörde nachgelassen ist.