Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Entlassener  Soldat.  Revision.  Kompetenz.  111

nannten  Regimentes  vom  3.  Okt.  1868  des  gemeinen
  Vergehens  der  Widersetzung  schuldig  erklärt
und  zu  einer  2  monatlichen,  in  dem  militärischen
Straflokale  zu  erstehenden  Gefängnißstrafe  verurtheilt.
Am  8.  Oktober  1868  gab  Anton  V.  bei  dem
k.  3.  Artillerieregimente  die  Erklärung  zu  Protokoll,
daß  er  die  Revision  des  gegen  ihn  ergangenen  Urtheiles
  beantrage,  weil  die  ihm  zuerkannte  Strafe
zu  hoch  sei.  Inzwischen  wurde  aber  V.,  bevor  die
von  ihm  eingelegte  Revision  beschieden  wurde,  am
24.  Okt.  1868  wegen  eingetretener  Vollendung
seiner  dreijährigen  Dienstzeit  dem  k.  Landwehrbezirkskommando
  München  als  Reservist  überwiesen.
Das  k.  Generalauditoriat  erklärte  sich,  nachdem
es  hievon  Kenntniß  erlangt  hatte,  durch  Entschließung
  vom  30.  Dez.  1868  zur  Prüfung  der  von
Anton  V.  beantragten  Revision  für  unzuständig  und
ordnete  die  Abgabe  der  betreffenden  Untersuchungsakten
  an  das  kompetente  Civilgericht  an.  Der  Untersuchungsrichter
  am  k.  Bezirksgerichte  München  l/I.
erkannte  aber  unterm  14.  Jan.  1869  eine  Zuständigkeit
  seinerseits  zur  Führung  einer  Untersuchung
in  dieser  Sache  nicht  an,  und  auch  das  k.  Bezirksgericht
  München  l/J.  lehnte  in  einem  Rathskammerbeschlusse
  vom  20.  Febr.  1869  seine  Zuständigkeit
zur  weiteren  Behandlung  des  vom  k.  3.  Artillerieregimente
  gegen  Anton  V.  wegen  Widersetzung  eingeleiteten
  Strafverfahrens  ab.  Der  hienach  vorliegende
  verneinende  Kompetenzkonflikt  wurde  vom
Gerichtshofe  in  nachstehender  Weise  entschieden:
In  Erwägung,  daß  in  Gemähheit  der  Bestimmung
  des  Art.  32  des  Wehrverfassungsgesetzes  vom
30.  Jan.  1868  die  Ersatzmannschaften,  Reservisten
und  Landwehrmänner  wegen  gemeiner  Verbrechen,
Vergehen  und  Uebertretungen,  soferne  sie  nicht  mit
Eintritt  der  Mobilisirung  zur  Dienstleistung  präsent
sind,  der  Civilgerichtsbarkeit  unterstellt  sind,  und  daß