Entlassener Soldat. Revision. Kompetenz. 111
nannten Regimentes vom 3. Okt. 1868 des gemeinen
Vergehens der Widersetzung schuldig erklärt
und zu einer 2 monatlichen, in dem militärischen
Straflokale zu erstehenden Gefängnißstrafe verurtheilt.
Am 8. Oktober 1868 gab Anton V. bei dem
k. 3. Artillerieregimente die Erklärung zu Protokoll,
daß er die Revision des gegen ihn ergangenen Urtheiles
beantrage, weil die ihm zuerkannte Strafe
zu hoch sei. Inzwischen wurde aber V., bevor die
von ihm eingelegte Revision beschieden wurde, am
24. Okt. 1868 wegen eingetretener Vollendung
seiner dreijährigen Dienstzeit dem k. Landwehrbezirkskommando
München als Reservist überwiesen.
Das k. Generalauditoriat erklärte sich, nachdem
es hievon Kenntniß erlangt hatte, durch Entschließung
vom 30. Dez. 1868 zur Prüfung der von
Anton V. beantragten Revision für unzuständig und
ordnete die Abgabe der betreffenden Untersuchungsakten
an das kompetente Civilgericht an. Der Untersuchungsrichter
am k. Bezirksgerichte München l/I.
erkannte aber unterm 14. Jan. 1869 eine Zuständigkeit
seinerseits zur Führung einer Untersuchung
in dieser Sache nicht an, und auch das k. Bezirksgericht
München l/J. lehnte in einem Rathskammerbeschlusse
vom 20. Febr. 1869 seine Zuständigkeit
zur weiteren Behandlung des vom k. 3. Artillerieregimente
gegen Anton V. wegen Widersetzung eingeleiteten
Strafverfahrens ab. Der hienach vorliegende
verneinende Kompetenzkonflikt wurde vom
Gerichtshofe in nachstehender Weise entschieden:
In Erwägung, daß in Gemähheit der Bestimmung
des Art. 32 des Wehrverfassungsgesetzes vom
30. Jan. 1868 die Ersatzmannschaften, Reservisten
und Landwehrmänner wegen gemeiner Verbrechen,
Vergehen und Uebertretungen, soferne sie nicht mit
Eintritt der Mobilisirung zur Dienstleistung präsent
sind, der Civilgerichtsbarkeit unterstellt sind, und daß